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Schausteller und Zirkusbetreiber

  • Leistung
Lead

Wer ein Schaustellergewerbe oder einen Zirkus betreibt, muss im Besitz einer Bewilligung sein.

Bewilligungspflicht

Wer ein Schaustellergewerbe oder einen Zirkus betreibt, muss im Besitz einer Bewilligung sein.

Für die Gesuchseinreichung zuständiger Kanton

Gesuche sind einzureichen:

  • im Kanton, in dem die Person, die das Schaustellergewerbe oder den Zirkus betreibt, im Handelsregister eingetragen ist;
  • im Wohnsitzkanton, sofern die Person, die das Schaustellergewerbe oder den Zirkus betreibt, nicht im Handelsregister eingetragen ist;
  • im Kanton des erstmaligen Aufbaus der Anlage für Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland.

Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung

Das Gesuch ist auf amtlichem Formular mindestens 20 Tage vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise vor Ablauf der Bewilligung bei der zuständigen kantonalen Stelle einzureichen.

Mit dem Gesuch einzureichende Dokumente

Die verlangten Dokumente müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Der Handelsregisterauszug muss innerhalb der letzten drei Monate ausgestellt worden sein;
  • Der Identitätsausweis kann in Form eines gültigen Passes oder Führerausweises oder einer gültigen Identitätskarte vorgelegt werden; im schriftlichen Gesuchsverfahren genügt eine Fotokopie der genannten Dokumente;

Ausländische Staatsangehörige müssen für die Erlangung der Bewilligung eine Arbeitsbewilligung vorlegen. Die hierfür zuständige Behörde im Kanton Freiburg ist das Amt für Bevölkerung und Migration.

Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung

Die gesuchstellende Person hat zusammen mit dem Gesuch nachzuweisen, dass sie bei einem zur Geschäftstätigkeit in der Schweiz zugelassenen Versicherer eine Versicherung abgeschlossen hat, die:

  • ihre Haftpflicht ausreichend abdeckt;
  • die Geschäftstätigkeit abdeckt, für welche die gesuchstellende Person eine Bewilligung verlangt; und
  • für die Dauer der beantragten Bewilligung gültig ist.

Nachweis der Sicherheit

Die gesuchstellende Person muss der zuständigen kantonalen Stelle nachweisen, dass die Sicherheit der betriebenen Anlage von einer Inspektionsstelle geprüft worden ist.

Der Sicherheitsnachweis ist periodisch zu erneuern. Ebenfalls erforderlich ist eine Erneuerung dann, wenn wesentliche Änderungen an der Anlage vorgenommen worden sind.

Periodizitäten für die Erneuerung des Sicherheitsnachweises

Art der Anlagen - Frist für die Erneuerung

  • 1. Kategorie - 5 Jahre
    Grosszelte
  • 2. Kategorie - 2 Jahre
    Spezifische Rund- und Hochfahrgeschäfte, Überkopf- und Grossfahrgeschäfte, Achterbahnen, Riesenräder
  • 3. Kategorie - 3 Jahre
    Rundfahrgeschäfte, Schienenbahnen, Spezialgeschäfte
  • 4. Kategorie - 4 Jahre
    Auto-Scooter, Geisterbahnen, Kinder-Karusselle, Laufgeschäfte, Bodenkarusselle, Rutschbahnen,
    einfache Konstruktionen

Vom Sicherheitsnachweis befreit sind

  • Alle Anlagen bis fünf Meter Höhe, die nicht von Besucherinnen und Besuchern betreten werden, wie Schiess- und Spielbuden;
  • Kraftmessgeräte;
  • Zirkuszelte mit einer Grundfläche bis 75 m2;
  • Bühnen mit weniger als 100 m2 Grundfläche;
  • Fussböden von weniger als einem Meter Höhe;
  • Überdachungen von weniger als fünf Metern Höhe.

Gültigkeitsdauer der Bewilligung und Gebühr

Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar. Sie ist ein Jahr lang gültig.

Die Behörde erhebt eine Gebühr von:

  • 200 Franken für die Gesuchsprüfung und die Verfügung.

Dokumente

Antrag auf eine Bewilligung, um in der Schweiz die tätigkeit als Schausteller oder Zirkusbetreiber ausüben zu können (PDF, 26.3k)

Externe Links

  • Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001
  • Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. September 2002
  • Gesetz über die Ausübung des Handels vom 25. September 1997 (HAG)
  • Reglement über die Ausübung des Handels vom 14. September 1998 (HAR)
  • Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
  • Amt für Gewerbepolizei
  • Geldspiele
  • Patent A für das Hotelleriegewerbe
  • Patent B für einen Betrieb mit Alkohol
  • Patent C für einen Betrieb ohne Alkohol
  • Patent D für eine Diskothek oder ein Kabarett
  • Patent F für durchgehende Restauration
  • Patent G für einen Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert ist
  • Patent K für eine kurze Dauer
  • Patent U für eine Bar, die von einem Prostitutions-Salon abhängig ist
  • Patent V für eine fahrende Küche
  • Reisende
  • Traiteurpatent
  • Zusatzpatent E für eine Hotelbar
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Gewerbepolizei

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Gewerbepolizei

Letzte Änderung: 23.05.2025

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