Nur Personen mit einer ordnungsgemässen Bewilligung der Direktion dürfen Gefangene besuchen. Die Gefangenen haben das Recht, Besuche zu verweigern. Dies gilt nicht für Besuche von Personen, die gesetzlich mit der Verteidigung ihrer Interessen beauftragt sind.
Berufliche Besuche
Die folgenden Personen müssen für den Besuch von Gefangenen ein Gesuch an den Belegungsdienst richten:
- Anwältinnen und Anwälte
- Mitarbeitende der Einweisungsbehörden und der Ämter für Bewährungshilfe
- Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte für Einvernahmen
- Beiständinnen und Beistände sowie vorsorgebeauftragte Personen
Botschaften müssen für den Besuch von Gefangenen ein Gesuch an die Direktion richten.
Die folgenden müssen für den Besuch von Gefangenen ein Gesuch an den Besucherdienst richten:
- Mitarbeitende der Sozialfürsorgedienste
- ehrenamtliche Gefangenenbesucherinnen und Gefangenenbesucher mit einer Bewilligung
- Anstaltsseelsorgende sowie die Vertreterinnen und Vertreter anderer Religionsgemeinschaften
Privatbesuche
Ablauf des Besuchs:
Die Besuche finden am Samstag oder Sonntag im Besuchersaal statt und richten sich nach dem Zeitplan des Gebäudes, in dem die inhaftierte Person untergebracht ist (s. Rückseite des Antragsformulars für den Erstbesuch). Die Besuchsdauer ist auf 60 Minuten pro Woche beschränkt.
Pro inhaftierte Person sind maximal vier Personen, einschliesslich Kinder, gestattet.
Für Besuche im Besuchszimmer gelten besondere Bedingungen: je nach Verfügbarkeit der Räume auch an Werktagen möglich; vorgängige Bewilligung; Einhaltung von Zeitplan, Dauer und Besucherzahl je nach Art des Besuchs. Bei Platzmangel haben Besuche von Kindern Vorrang.
Verspätung am Besuchstag:
Wenn eine Besucherin oder ein Besucher mit einer Verspätung von 20 Minuten oder mehr eintrifft, wird der Besuch abgebrochen.
Gelddepot:
Besucherinnen und Besucher dürfen Gefangenen gegen Quittung max. CHF 200.– hinterlegen und verpflichten sich, nichts ausser einer Tageszeitung mitzubringen.
Überweisung: auf das Postkonto 17-248-0 oder per IBAN CH68 0900 0000 1700 02480 mit Angabe des Empfängers (Vor- und Nachname der inhaftierten Person).
Der jährliche Höchstbetrag, der Gefangenen auf ihrem freien Konto zur Verfügung steht, beträgt CHF 2400.– (überwiesen oder hinterlegt). Beträge, die diesen Höchstbetrag überschreiten, werden auf dem gesperrten Konto verbucht.
Gegenstände:
Sämtliche Gegenstände müssen per Paketpost zugestellt werden (höchstens 6 Pakete pro Jahr, nicht mehr als 1 Paket pro Monat, Gewicht unter 6 kg). Informationen zu verbotenen Gegenständen finden Sie im Dokument unten.
Gehbehinderte Besucherinnen und Besucher wenden sich bitte an den Besucherdienst. Dieser stellt ihnen am Besuchstag einen Rollstuhl und/oder orthopädische Krücken zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen sind Besuche im eigenen Rollstuhl oder mit eigenen Krücken nicht möglich.
Sicherheitsmassnahmen
Die Besucherinnen und Besucher müssen die Weisungen und Anordnungen des Personals befolgen. Der Durchgang durch den Metalldetektor ist obligatorisch (gleiche Bedingungen wie an internationalen Flughäfen). Personen mit Metallprothesen, die erkannt werden könnten, müssen über eine entsprechende ärztliche Bescheinigung verfügen.
Nach drei Alarmen des Metalldetektors wird der Besuch abgebrochen.
Rauchen ist im Gebäude verboten.
Während des Besuchs müssen alle verbotenen Gegenstände im eigenen Fahrzeug oder in einem dafür vorgesehenen Schliessfach in der Zentrale deponiert werden.
Verbotene Gegenstände: Handy, Ladegerät, USB-Stick, SIM-Karte, Fotoapparate, Uhren und Schlüssel.
Die Besuche werden überwacht.
Auf Anfrage können die Justizbehörden Informationen über Besucherinnen und Besucher einholen.
Es wird angemessene Kleidung und angemessenes Verhalten verlangt. Jeder Verstoss wird sanktioniert.
Jede Person, die die FRSA Standort Bellechasse besucht, muss sich ausweisen können. Es ist nicht erlaubt, das Gesicht zu verhüllen. Dieses muss immer sichtbar bleiben.
Die Direktion kann aus Sicherheitsgründen und in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVV) die Durchsuchung einer Besucherin oder eines Besuchers anordnen.
Bei Missachtung von Anweisungen des Anstaltspersonals kann der Besuch verweigert und jederzeit abgebrochen werden. Die betroffene Person muss das Gelände sofort verlassen. Allfällige Strafverfolgungsmassnahmen bleiben vorbehalten Für betroffene Besucherinnen und Besucher kann eine Aussetzung des Besuchsrechts beschlossen werden.
Kontakt
Besucherdienst der FRSA Standort Bellechasse:
Telefon-Hotline: | 026 / 304 10 44 |
Montag | 14.00 - 17.00 Uhr |
Dienstag, Mittwoch und Donnerstag | 08.30 - 11h30 Uhr |