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  • Beitrag an die Herausgabe von Verlagswerken zum Freiburger Kulturerbe

Beitrag an die Herausgabe von Verlagswerken zum Freiburger Kulturerbe

Lead

Das Amt für Kultur kann Unterstützungen für die Herausgabe von Verlagswerken zum Freiburger Kulturerbe bewilligen mit dem Ziel, die Erinnerung an dieses Erbe zu bewahren und für seine professionelle Verbreitung zu sorgen.

Zweck

Unterstützung der Herausgabe von Werken, die dem Freiburger Kulturerbe gewidmet sind, mit dem Ziel, die Erinnerung an dieses Erbe zu bewahren und für seine professionelle Verbreitung zu sorgen.

Voraussetzungen und Verfahren

  • Die Unterstützung ist für einen Verlag oder ein anerkanntes Digitalmedium vorgesehen, die für ihre regelmässige und professionelle Verlagstätigkeit anerkannt sind, oder für eine juristische Person, die über die erforderlichen professionellen Kompetenzen verfügt, um ein dem Freiburger Kulturerbe gewidmetes Werk zu erstellen. 
  • Das Werk (Monographie, Ausstellungskatalog usw.) muss dem Freiburger Kulturerbe gewidmet und für die Allgemeinheit bestimmt sein.

Die Voraussetzungen und das Verfahren sind in den folgenden Rechtsgrundlagen beschrieben, die am Ende dieser Webseite zu finden sind:

  • Richtlinien über die Förderung der Herausgabe von Verlagswerken zum Freiburger Kulturerbe

Ein Beitragsgesuch eingeben

Die Beitragsgesuche müssen vom Verlag mindestens 3 Monate vor dem Erscheinen der Publikation über das Online-Portal hier unten eingegeben werden.

Geben Sie Ihre Gesuche online über das Portal des Amts für Kultur ein

Rechtsgrundlagen

Richtlinien über die Förderung der Herausgabe von Verlagswerken zum Freiburger Kulturerbe (PDF, 226.38k)

Nützliche Links

  • Förderinstrumente des Amts für Kultur
  • Startseite Amt für Kultur
  • Beiträge an das professionelle Kunstschaffen
  • Fonds des Staates Freiburg für den Erwerb von Kunstwerken
  • Kulturpreis des Staates Freiburg
  • Sammlungskatalog MAHF
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Kultur

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Kultur

Letzte Änderung: 01.02.2018

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