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  • Gemeinde Gletterens – Steuerfüsse ab 2024

Gemeinde Gletterens – Steuerfüsse ab 2024

  • Medienmitteilung

Mit Beschluss vom 7. November 2023 hat der Staatsrat die Gemeinde Gletterens dazu verpflichtet, ihre Steuerfüsse der Steuern für natürliche und juristische Personen ab dem 1. Januar 2024 von 58,9 % auf 68,9 % der einfachen Kantonssteuer anzuheben. Auch der Steuersatz für die Liegenschaftssteuer muss von 2 ‰ auf 2,50 ‰ erhöht werden. Basierend darauf muss die Gemeinde zudem ein ausgeglichenes Budget für 2024 verabschieden und gleichzeitig weitere ergänzende Massnahmen beschliessen.

Veröffentlicht am 10. November 2023 - 09h18

Diese Massnahme stützt sich auf Artikel 65 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden, der Folgendes besagt: «Weigert sich eine Gemeinde, die durch ihre finanzielle Lage erforderte Besteuerung vorzunehmen, so kann der Staatsrat sie dazu anhalten und die Steuerfüsse und ‑sätze selber beschliessen.»

Sie wurde ergriffen, da die Gemeindeversammlung zwischen Dezember 2022 und Juni 2023 dreimal in Folge eine Steuererhöhung abgelehnt hatte. Auch hatte sie keine anderen Massnahmen zur Erhöhung der Einnahmen oder Senkung der Ausgaben beschlossen, die es ermöglicht hätten, das vom Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden verlangte finanzielle Gleichgewicht zu erreichen. Von den zehn letzten Rechnungsjahren schlossen acht mit einem Defizit. Gemäss dem Budgetentwurf 2024 und dem Finanzplan ist ohne Steuererhöhung auch in den nächsten Jahren mit einem bedeutenden Verlust zu rechnen.

Dank diesen zusätzlichen Steuerressourcen sollte die Gemeinde sämtliche gebundenen Ausgaben begleichen können. Die Gemeinde wird bei der Verabschiedung des Budgets 2024 jedoch weitere ergänzende Massnahmen beschliessen müssen, um ein finanzielles Gleichgewicht zu erreichen, z. B. die Streichung nicht gebundener Ausgaben aus dem Budget, zusätzliche Steuererhöhungen oder andere Massnahmen, die kurzfristig Wirkung zeigen.

Das Dispositiv des Staatsratsbeschlusses wird im Amtsblatt veröffentlicht. Der vollständige Beschluss ist auf Anfrage beim Amt für Gemeinden erhältlich.

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