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  • Prämienverbilligung: Staatsrat erhöht die Einkommensgrenze für Ehepaare

Prämienverbilligung: Staatsrat erhöht die Einkommensgrenze für Ehepaare

  • Medienmitteilung

Der Staatsrat erhöht die für die Prämienverbilligung massgebende Einkommensgrenze für Ehepaare für das Jahr 2020 um 600 Franken.

Veröffentlicht am 23. Oktober 2019 - 12h00

Rund 28 % der Freiburger Bürgerinnen und Bürger erhalten derzeit eine Prämienverbilligung entsprechend den vom Staatsrat festgelegten Einkommensgrenzen (siehe Kasten). Nun hat der Staatsrat die Einkommensgrenze für Ehepaare um 600 Franken erhöht, die damit von 58 400 Franken auf neu 59 000 Franken steigt. Diese Massnahme wird rund 10 000 Ehepaaren mit Kindern oder ohne Kinder zugutekommen. 

Zur Erinnerung: Der Staatsvoranschlag 2020 sieht 176,3 Millionen Franken für Prämienverbilligungen vor, für das Jahr 2019 waren es 167,1 Millionen Franken.

Höhe der Prämienverbilligung

Das System mit den Abstufungen bei der Berechnung der Prämienverbilligungsansätze bleibt für 2020 unverändert. Wie vergangenes Jahr werden die Prämienverbilligungsansätze mit 60 Stufen von 1 bis 65 % der vom Staatsrat festgelegten Durchschnittsprämie abgestuft. Die Höhe der Prämienverbilligung ergibt sich aus der Abweichung des Einkommens und der festgelegten Grenze. 

Beispiele: 

  • Anspruch auf eine minimale Prämienverbilligung von 1 % haben Versicherte, deren anrechenbares Einkommen weniger als 1,03 % unter der gesetzlichen Einkommensgrenze liegt. 
  • Anspruch auf eine Prämienverbilligung von 35,71 % haben Versicherte, deren anrechenbares Einkommen 32,55 % und 33,56 % unter der gesetzlichen Einkommensgrenze liegt.
  • Anspruch auf eine maximale Prämienverbilligung von 65 % haben Versicherte, deren anrechenbares Einkommen 60,01 % oder mehr unter der gesetzlichen Einkommensgrenze liegt.

Automatische jährliche Prüfung des Anspruchs 

Mithilfe eines gesetzlich vorgesehenen, elektronischen Austausches von Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltung prüft die kantonale Ausgleichskasse automatisch den Anspruch der Versicherten, die der ordentlichen Einkommenssteuer unterliegen und bis zum 31. Dezember 2019 eine Prämienverbilligung erhalten. 

All denjenigen, die ihre Steuerveranlagung 2018 bereits erhalten haben, wird ungefähr Mitte November auf dem Postweg automatisch ein neuer Entscheid zugestellt. 

Die Versicherer werden denselben Entscheid elektronisch empfangen. Damit können sie ihre erste Rechnung für das Jahr 2020 mit Abzug der korrekten Prämienverbilligung erstellen. 

So werden 30 000 bis 40 000 Haushalte im November einen Entscheid erhalten. 

Allen Personen, die ihre Steuerveranlagung 2018 ab Mitte Oktober in Empfang nehmen, wird ab Dezember 2019 automatisch ein überprüfter Entscheid zugestellt.

Bei Versicherten, die für 2020 ihren Versicherer wechseln, wird der Entscheid elektronisch und automatisiert vom alten an den neuen Versicherer übermittelt. Die Ausgleichskasse muss folglich nicht über den Versichererwechsel informiert werden.

Neuanträge

Personen, die der ordentlichen Einkommenssteuer unterliegen und neu die Bedingungen für eine Prämienverbilligung erfüllen, jedoch noch keinen Antrag eingereicht haben, erhalten individuell das Formular «Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020». 

Auf diese Weise werden 10 000 bis 15 000 Haushalte direkt informiert. 

Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung 

Zur Prüfung des jeweiligen Anspruchs auf Prämienverbilligung steht auf der Website der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg ein Online-Rechner zur Verfügung (www.caisseavsfr.ch). Ende November wird das Tool mit den Daten für das Jahr 2020 angepasst. Bis dahin können die Online-Berechnungen mit den Daten 2019 durchgeführt werden.

Einkommensgrenzen

Die Einkommensgrenzen für das Jahr 2020 betragen:

  • Einzelperson ohne unterhaltsberechtigte Kinder: 36 000 Franken
  • Ehepaar ohne unterhaltsberechtigte Kinder: 59 000 Franken; hinzu kommen 14 000 Franken pro unterhaltsberechtigtes Kind
  • Einzelperson mit unterhaltsberechtigtem/n Kind/Kindern: 43 400 Franken unverändert; hinzu kommen 14 000 Franken pro unterhaltsberechtigtes Kind

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Herausgegeben von Direktion für Gesundheit und Soziales

Letzte Änderung: 09.06.2020 - 00h25

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