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Schutz vor dem Passivrauchen in Pflegeeinrichtungen

Lead

Der Staatsrat hat abweichende Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Rauchverbot erlassen, insbesondere für Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen. Für Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime, Altersheime und Sondereinrichtungen) wurden entsprechende Anwendungsbestimmungen verfasst.
Somit können die Direktionen dieser Einrichtungen das Rauchen in Raucherzimmern erlauben, wobei natürlich die Bewohnerinnen und Bewohner, aber auch das Personal bestmöglich vor dem Passivrauch geschützt werden müssen. Zuständig für diesen Bereich ist das der GSD unterstellte Kantonsarztamt (KAA).

Gesundheit des Personals

Die Direktion kann ihre Angestellten nicht dazu zwingen, in einem Raucherzimmer zu arbeiten. Vor allem Minderjährige müssen vor dem Passivrauchen geschützt werden.

Es können jedoch spezielle Raucherzimmer eingerichtet werden, damit Bewohnerinnen oder Bewohner, die sich nicht mehr oder zumindest nicht mehr problemlos fortbewegen können, die Möglichkeit haben, zu rauchen. Es gibt verschiedene Arten von Raucherzimmern:

Raucher-Einzelzimmer

Einzelzimmer können zum Raucherzimmer dekretiert werden:

  • wenn sie, namentlich in Bezug auf die Sicherheit, keine besonderen Risiken darstellen;
  • wenn all ihre Bewohnerinnen und Bewohnner rauchen;
  • wenn sie weit genug von den anderen Zimmern entfernt sind und die Luft der benachbarten Räumlichkeiten nicht verunreinigen.

Das Raucher-Gemeinschaftszimmer

Können keine Raucherzimmer eingerichtet werden und ist auch das Rauchen auf Terrasse und Balkon nicht möglich, so kann die Direktion ein Gemeinschaftszimmer einrichten, in dem geraucht werden darf. Diese Ausnahmelösung kann aber nur umgesetzt werden:

  • wenn andere Lösungen nicht möglich sind, da diese zu grossen Organisations- oder Sicherheitsproblemen führen würden;
  • wenn aufgrund der Autonomie der untergebrachten Personen die Anwendung anderer Lüsungen schwierig oder gar unmöglich ist;
  • wenn das Zimmer ausschliesslich von einer bestimmten Gruppe Bewohnerinnen oder Bewohner benutzt wird und nicht vom Personal oder von Gästen;
  • wenn das Zimmer mit einer Lüftungsanlage oder mit einem Fenster versehen ist;
  • wenn aufgrund der Lage und der Belüftung bzw. Lüftung des Zimmers der Rauch die Luft der benachbarten Räume nicht verunreinigen kann;
  • wenn die Gesundheit des Personals geschützt wird. Dies bedeutet, dass das Personal nur in Notfällen in dieses Zimmer gehen muss. Ausserdem wird das Zimmer mindestens eine Stunde vor dem Eintreffen des Reinigungspersonals nicht mehr benutzt bzw. es wird gelüftet oder belüftet.

Fumoir

Wenn die Direktion der Einrichtung den Besucherinnen und Besuchern oder einer allfällifen aussensthenden Kundschaft der Cafeteria eine Rauchmöglichkeit bieten möchte, ist immer noch die Einrichtung eines Fumoirs (Raucherraum) entsprechend den Kriterien der Verordnung über den Schutz vor dem Passivrauchen möglich.

Mehr Informationen über das Fumoir.

Information

Die Einrichtung eines Raucher-Gemeinschaftszimmer ist dem Kantonsarztamt (KAA) mitzuteilen. Dem KAA ist ferner auch die Konformitätsbescheinigung für die Einrichtung eines allfälligen Fumoirs zuzustellen.

Kontakt


Kantonsarztamt

Rte de Villars 101

1752 Villars-sur-Glâne

Tel.: 026 305 79 80

Fax: 026 305 79 81

Kontakt

Öffnungszeiten von Montag bis Freitag:

8.00 bis 11.30 Uhr

14.00 bis 16.30 Uhr

Gesetzgebung


Gesundheitsgesetz

Verordnung vom 3. Juni 2009  über den Schutz vor dem Passivrauchen

Documents

  • Bericht zur Verordnung vom 3. Juni 2009 (PDF, 44.32k)
  • Weisungen vom 15. Dezember 2009 über das Rauchverbot in Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen (PDF, 1.44MB)
  • Kennzeichnung Rauchfreie Zone (PDF, 153.68k)
  • Kennzeichnung Fumoir (PDF, 103.75k)
Hauptbild
Es ist verboten in Pflegeeinrichtungen zu rauchen.
Es ist verboten in Pflegeeinrichtungen zu rauchen. © 2018 Etat de Fribourg – Staat Freiburg
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Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Gesundheit

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Gesundheit

Letzte Änderung: 11.09.2023

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