Beschreibung der Situation
Frau D., 68 Jahre, hat eine Geldspielsucht, keine bekannten kognitiven Beeinträchtigungen, ist aufgrund einer Parkinsonerkrankung und eingeschränkter Mobilität (Rollstuhl) in einem Pflegeheim, frühere finanzielle Verluste, die auch ihre Kinder betreffen.
Hintergrund
- Phase 1 (Pflegeheim): Die Fachperson Betreuung (FaBe) stellt fest, dass sich Frau D. zurückzieht, dass sie ihre letzten drei Termine bei der Coiffeuse des Pflegeheims abgesagt hat. Sie kauft sich nicht mehr ihre Lieblingszeitschriften am Kiosk und beteiligt sich nicht mehr an den vom Betreuungsteam organisierten Aktivitäten.
Begleitung der betreuten Person
Zur Selbstbestimmung gehört das Recht, für sich selber Risiken einzugehen. Das Team kann jedoch auf die Umgebung einwirken (mit der Zustimmung der Person das verfügbare Bargeld beschränken) und eine fachliche psychologische Begleitung vorschlagen (Triage des FNPG 026/308.08.08 ). Es gibt auch Online-Suchtberatungen zu Spielsucht . Wenn die Ausgaben das Existenzminimum gefährden, kann eine Schutzmassnahme (Verwaltungsbeistandschaft) geprüft werden, stets unter Achtung der Würde der Person.
Die Person zu begleiten bedeutet, mit einer auf Verhaltenssüchte (ohne Substanzen) spezialisierten Fachperson an den zugrunde liegenden Bedürfnissen zu arbeiten (Langeweile, Angstzustände, Kontrollbedürfnis, Impulsivität). Die Vereinbarung eines wöchentlichen Budgets mit einem regelmässigen Kontoauszug, der mit der Person (und ihrer Familie, wenn die Person damit einverstanden ist) angeschaut wird, ermöglicht eine Begleitung ohne aufdringliche Überwachung. Mit einer Suchtbegleitung können das Suchtverhalten und der unkontrollierbare Spieldrang angegangen werden (Psychoedukation, Erarbeiten von Strategien im Umgang mit dem Spielverlangen usw.). Dazu gehört auch die Entwicklung von Alternativen zu Geldspielen, die Freude und Befriedigung bringen (z. B. andere Aktivitäten).
Interprofessionelle Zusammenarbeit
Alle Fachpersonen im Kontakt mit der betreuten Person (FaBe, Pflege- oder Hauswirtschaftspersonal) darin schulen, die Warnzeichen auf der Verhaltensebene zu erkennen: Aufgeben von üblichen Aktivitäten, erhöhte Reizbarkeit, wiederholte Forderungen nach Geld oder Ausgang, veränderter Schlafrhythmus usw. Ein kurzes Beobachtungsraster in die täglichen Übergaben integrieren. Eine wöchentliche fachübergreifende Sitzung ist der ideale Ort, um die Beobachtungen verschiedener Bereiche auszutauschen.
Die Rollen der FaBe (Beobachtung, soziale Beziehung, Warnung) und der Pflegefachperson (klinische Evaluation, medizinische Koordination) bei der Erkennung klar definieren. Strukturierte Informationsweitergabe zwischen den beiden Berufsgruppen mithilfe eines gemeinsamen Beobachtungsinstruments organisieren. Schulungen zu Verhaltenssüchten verbessern das gegenseitige Verständnis und die Legitimität jeder Person, Meldung zu erstatten.
Das Verwaltungs-/Buchhaltungspersonal ist keine therapeutische Anlaufstelle, kann aber ein wichtiger Zugangspunkt sein. Empfohlen wird folgende Haltung: die Informationen der Familie anhören, ohne zu urteilen, keine Informationen zu den Ausgaben der Bewohnerin ohne ihr Einverständnis weitergeben (Berufsgeheimnis und Patientenrechte) und anschliessend an die/den PTL oder die Direktion weiterverweisen.
Institutioneller Rahmen
Das Pflegeheim (Direktion, PTL, zuständige Ärztin/zuständiger Arzt) kann beim Friedensgericht einen Antrag auf eine Schutzmassnahme stellen, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Vermögensinteressen zu verwalten und keine gesetzliche Vertretung hat. Die Verwaltung des Heims kann bei der Analyse der finanziellen Situation der betreuten Person administrative Unterstützung bieten, ohne entscheidungsberechtigt zu sein.
Ergänzend zu einer Ansprechperson für Suchtfragen innerhalb des Pflegeheims kann eine Gruppe aus Vertretenden der Pflege, des Sozialbereichs, der Verwaltung und/oder der Direktion gebildet werden. Diese Gruppe trifft sich auf Verlangen bei komplexen Situationen, legt das einzuhaltende Vorgehen fest und gewährleistet die institutionelle Kohärenz. Zudem kann sie die interne Weiterbildung und den Kontakt zu den externen Ressourcen (Fachberatungen, Verbände) sicherstellen.
Eine gemeinsam mit den Bewohnenden erarbeitete Charta zur digitalen Nutzung ist wirksamer als ein einseitiges Verbot.
Legende
PTL: Pflegedienstleiter/in