Beschreibung der Situation
Frau B., 72 Jahre, Alkohol (Weisswein), keine kognitiven Beeinträchtigungen. Früherkennung
Hintergrund
- Phase 1 (SPITEX): Frau B. lebt zu Hause. Der Pflegefachmann der SPITEX erkennt einen Alkoholkonsum, Frau B. will jedoch nicht darüber reden. Der Pflegefachmann getraut sich nicht, nachzufragen, um die therapeutische Beziehung nicht zu gefährden. Frau B. stürzt und erleidet einen Oberschenkelhalsbruch.
- Phase 2 (Spital): Sie wird hospitalisiert, zeigt Entzugserscheinungen und eine eingeschränkte Mobilität. Eine Rückkehr ins eigene Zuhause erweist sich als unmöglich.
- Phase 3 (Pflegeheim): Frau B. tritt in ein Pflegeheim ein. Sie fühlt sich «bestraft» und versucht sich über den Lieferanten, der früher zu ihr kam, wieder einen Alkoholvorrat anzulegen. Sie konsumiert weiter.
Begleitung der betreuten Person
Validierte und einfache Hilfsmittel verwenden (AUDIT-C , CAGE-Frageboten , Konzept Früherkennung bei älteren Menschen mit Abhängigkeit) , die in den Routinebesuch integriert und als globaler Gesundheitscheck präsentiert werden. Einen motivierenden Ansatz verfolgen (motivierende Gesprächsführung ): vorurteilsfreies Zuhören, Empathie zeigen. Entscheidend ist, dass die Frage in einem regulären Rahmen gestellt wird («Ich stelle diese Fragen allen Personen, die ich betreue»), um zu entdramatisieren und einen Gesprächsraum zu öffnen, ohne zu stigmatisieren.
Die Angst vor einem Verlust der Beziehung ist real, sie darf aber nicht zum Schweigen führen. Empfohlen wird, schrittweise ein offenes und nicht anklagendes Gespräch anzubieten («Mir ist aufgefallen, dass… wie fühlen Sie sich?») und sich auf konkrete Symptome (Schlaf, Stürze, Blutzucker) statt auf den Konsum als solchen zu stützen. Verweigert die Person das Gespräch, ist dies im Dossier zu vermerken und die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt darüber zu informieren.
Interprofessionelle Zusammenarbeit
Bei jeder Überweisung sollten im Überweisungsdokument die Risiken, der geschätzte Konsum und das Entzugsrisiko explizit erwähnt werden. Die zuständige Fachperson der SPITEX sollte direkt mit dem Empfangsteam des Pflegeheims Kontakt aufnehmen, um das schriftliche Dokument zu ergänzen. Die Früherkennung solcher Situationen ist zu verstärken (siehe Begleitung der betreuten Person).
In der Schweiz verbietet das Gesetz den Spitex-Diensten nicht ausdrücklich, Alkohol für erwachsene betreute Personen mit einer Abhängigkeit zu kaufen, denn es gilt das Recht auf Selbstbestimmung , solange die Person urteilsfähig ist. Die Praxis wird jedoch in den internen Reglementen jeder Organisation strikt geregelt. Manche verbieten den Kauf, um das Personal zu schützen, andere lassen ihn zu. Die Entscheidung hängt damit letztlich vom individuellen Pflegeplan der betreuten Person und von den Richtlinien der Organisation ab, wobei das Personal die diesbezüglichen Entscheide im medizinischen Dossier festhalten muss, um sich rechtlich abzusichern. Mit der Politik der Schadensminderung können die negativen gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen von Risiko- und Suchtverhalten abgeschwächt werden, ohne eine Aufgabe des Konsums zu verlangen. In diesem Rahmen kann die Organisation Massnahmen vorsehen, um die Ziele der Schadensminderung zu erreichen.
Die Nachtwache muss die unmittelbare Sicherheit (Sturzrisiko, Unterkühlung) der Person sicherstellen, ohne verbal zu urteilen. Sie muss die Beobachtung dokumentieren (Zeit, Zustand, Verhalten) und das Nachtpflegepersonal darüber informieren. Die Nachtwache ist in solchen Situationen häufig alleine. Sie sollte ermutigt werden, im Tagesteam oder in der Supervision darüber zu sprechen.
Institutioneller Rahmen
Ein standardisiertes Übergabeblatt zu Sucht einführen, das in das Überweisungsdossier integriert ist. Dieses Blatt gibt Auskunft über: Art und Häufigkeit des Konsums, letzter bekannter Konsum, Entzugsvorgeschichte, laufende Behandlungen, Kontaktdaten der zuständigen Person.
Zwischen den Partnerorganisationen (SPITEX, Spital, Pflegeheim) ein Verfahren schriftlich festhalten und unterzeichnen, das präzisiert, wer was wem und in welcher Frist übermittelt. Alle Fachkräfte für dieses Verfahren schulen. Die Zustimmung der Person (oder ihrer gesetzlichen Vertretung) zum Verfahren einholen und ihr erklären, dass das Ziel darin besteht, einen potenziell lebensgefährlichen Entzug zu vermeiden.
Eine schriftliche institutionelle Politik sollte Folgendes regeln: als akzeptabel geltende Alkoholmenge (z. B. 1 Glas/Tag), Räume und Zeiten für den Konsum, Vorgehen bei Überschreitungen und Rechte der Person. Dieser Rahmen muss mit dem Pflegepersonal, der Direktion und in Absprache mit den Bewohnerinnen und Bewohnern abgesteckt werden. Er schützt die Fachpersonen und klärt die Regeln für die Familien.
Im Austrittsschreiben systematisch einen Verweis auf ambulante Suchtfachstellen für ältere Menschen anbringen (Triage des FNPG Tel. 026 308 08 08 ).
In der Schweiz ist das Recht auf Selbstbestimmung ein Grundprinzip bei der Betreuung suchtkranker Menschen. Es ist anerkanntermassen illusorisch, jeglichen Zugang zu Alkohol unterbinden zu wollen: Ohne die Zustimmung der betroffenen Person kann keine Zwangsmassnahme angeordnet werden. Damit eine Massnahme wirksam ist, muss sie zusammen mit der betreffenden Person und unter Achtung ihrer Lebensweise getroffen werden.
Ziel ist nicht eine erzwungene Abstinenz, sondern eine persönliche Begleitung, die darauf abzielt, die Risiken zu verringern und die Lebensqualität zu verbessern, im Einklang mit den Grundsätzen der schweizerischen Suchtpolitik . Dabei können gleichzeitig mehrere Handlungsansätze verfolgt werden:
- Die Lieferdienste über die Situation informieren, um übermässige Beschaffungen zu begrenzen. Dies ist nur mit der Zustimmung der Person oder ihrer Familie möglich.
- Einen Pflegevertrag aushandeln, in dem gemeinsam akzeptable Mengen festgelegt werden – ein Ansatz, der der Risikoverminderung dient.
- Betreuende Angehörige in die Verwaltung der Vorräte einbeziehen, im Sinne der Unterstützung und nicht der Kontrolle.
- Alternativen vorschlagen – Aktivitäten, soziale Kontakte, psychologische Unterstützung –, um den Einsatz von Alkohol als Mittel zur Emotionsregulation zu verringern.
Legende
SPITEX: Dienste der Hilfe und Pflege zu Hause
Pflegeheim: Sozial-medizinische Einrichtung