Entwicklung des gesetzlichen Rahmens
Die seit 2019 grossflächig festgestellte Präsenz von Abbauprodukten des Chlorothalonils im Trinkwasser führte zum Verbot der Verwendung dieses Fungizids mit Wirkung per 1. Januar 2020. In diesem Zusammenhang erliess das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zwei Weisungen zuhanden der Vollzugsbehörden über die zu treffenden Massnahmen. Der Entzug der Zulassung von Chlorothalonil sowie die Informationen des BLV zur Relevanz bestimmter Metaboliten wurden von der Syngenta Agro AG vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) angefochten. In diesem Zusammenhang wurde das BLV angewiesen, die erwähnten Weisungen von seiner Website zu entfernen und während des laufenden Verfahrens auf jegliche Kommunikation zu diesem Thema zu verzichten. Dies führte bei den Wasserversorgern zu erheblicher Unsicherheit hinsichtlich des anwendbaren rechtlichen Rahmens.
Mit Urteil vom 20. März 2024 wies das BVGer diesen Teil der Beschwerde ab und stellte somit das Recht des BLV wieder her, sich zur Relevanz dieser Metaboliten zu äussern. Daraufhin erliess das BLV eine neue Weisung 2024/1 , welche die beiden früheren Weisungen aufhob und den neuen Termin für die Wiederherstellung der gesetzlichen Konformität des abgegebenen Trinkwassers auf den 22. Mai 2026 festlegte.
Das BVGer hatte jedoch weiterhin nicht über die materiellen Aspekte der Beschwerde entschieden, sodass die Wasserversorger hinsichtlich der Rechtmässigkeit allfälliger notwendiger Investitionen im Ungewissen blieben. Mit Urteil vom 12. März 2026 wies das BVGer schliesslich die Beschwerde der Syngenta Agro AG gegen den Entzug der Marktzulassung dieses Fungizids ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Argumentation, wonach sämtliche Metaboliten von Chlorothalonil als «relevant» einzustufen seien, nicht zur Begründung des Zulassungsentzugs herangezogen werden könne. Diese Aussage beschränkt sich jedoch auf die Marktzulassung des Pflanzenschutzmittels; das BVGer äusserte sich weder zur Rechtmässigkeit noch zur sachlichen Begründetheit des vom BLV verfolgten Vorgehens im Rahmen des Risikomanagements zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Risiken im Zusammenhang mit Trinkwasser.
Höchstwert, Gefahrenanalyse und Selbstkontrollpflicht von Trinkwasserverteilern
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sowie der Stellungnahme des BLV vom 21.05.2026 werden die Relevanz der Chlorothalonil-Metaboliten und der zulässige Höchstwert von 0,1 µg/L im Trinkwasser bestätigt. Diese sind daher gegebenenfalls in der Gefahrenanalyse der Wasserversorger zu berücksichtigen und zu identifizieren. Wasserversorger, bei denen solche Grenzwertüberschreitungen festgestellt werden, haben die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen gemäss der Weisung 2024/1 zu ergreifen, diese Problematik im Rahmen ihrer Selbstkontrollanalysen zu überwachen und die Konsumentinnen und Konsumenten gemäss ihrer Informationspflicht nach Art. 5 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV, SR 817.022.11) über die Situation zu informieren.
Trinkwasserverbrauch
Gemäss dem BLV kann die Bevölkerung jedoch Trinkwasser, in welchem die langfristig unerwünschten Abbauprodukte von Chlorothalonil nachgewiesen wurden, weiterhin konsumieren. Die Überschreitung des Vorsorgegrenzwerts ist nicht signifikant für ein wissenschaftlich anerkanntes Gesundheitsrisiko. Das Vorsorgeprinzip lädt die Behörden ein, Schutzmassnahmen auch dann schon – vorsorglich – zu ergreifen, «wenn man einen Schaden zwar befürchtet, aber noch nicht sicher weiss, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit er eintritt (Definition des Vorsorgeprinzips der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich)». Dieser Grenzwert wird festgelegt, indem der tiefstmögliche technisch realistische und ökonomisch akzeptable Wert, unabhängig von gesundheitlichen Erwägungen, definiert wird.
Chlorothalonil-Metaboliten im Trinkwasser – Häufig gestellte Fragen
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Chlorothalonil ist ein Wirkstoff, der in Pflanzenschutzmitteln (Fungiziden) eingesetzt wurde, um Kulturpflanzen vor bestimmten Krankheiten zu schützen.
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Seit den 1970er-Jahren wurde Chlorothalonil insbesondere zum Schutz folgender Kulturen eingesetzt:
- Getreide
- Gemüse
- Kartoffeln
- Reben
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Die Verwendung von Chlorothalonil ist in der Schweiz seit dem 1. Januar 2020 verboten.
Dieser Entscheid beruht auf einer wissenschaftlichen Neubewertung, die gezeigt hat, dass:
- der Wirkstoff wahrscheinlich krebserregend ist (Kategorie 1B),
- seine Abbauprodukte (Metaboliten) langfristig ein Gesundheitsrisiko darstellen können.
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Ein Metabolit ist eine Substanz, die beim Abbau von Chlorothalonil entsteht.
Ein Metabolit gilt als relevant, wenn er ein Gesundheitsrisiko darstellen kann, insbesondere wenn:
- er toxisch oder krebserregend wirkt,
- oder die verfügbaren Daten ein solches Risiko nicht ausschliessen.
Heute gelten sämtliche Chlorothalonil-Metaboliten als relevant.
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Nach der Anwendung wird Chlorothalonil in der Umwelt abgebaut.
Einige Metaboliten sind:
- im Boden besonders mobil,
- gut wasserlöslich.
Dadurch können sie ins Grundwasser gelangen, das zur Trinkwassergewinnung genutzt wird.
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- 0,1 µg/L pro relevantem Metaboliten
- 0,5 µg/L für die Summe aller Pestizide
Diese Grenzwerte sind sehr streng und sollen das Vorkommen von Rückständen im Trinkwasser so gering wie möglich halten.
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Ja. Gemäss dem BLV kann Wasser aus dem Wasserhahn auch dann weiterhin ohne kurzfristiges Gesundheitsrisiko konsumiert werden, wenn der Höchstwert vorübergehend überschritten wird.
Die getroffenen Massnahmen dienen dazu:
- die Konzentrationen langfristig zu senken,
- das Vorsorgeprinzip anzuwenden.
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Die Wasserversorger sind verpflichtet:
- die Wasserqualität regelmässig zu kontrollieren (Selbstkontrolle),
- die Bevölkerung zu informieren,
- bei einer Überschreitung der Höchstwerte geeignete Massnahmen zu ergreifen.