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Statische Waldgrenzen

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Die Grenzen des Waldes werden durch eine Waldfeststellung festgelegt. Der Wald wird vom Amt für Wald und Natur (WNA) über die Forstkreise abgegrenzt. Die Feststellung wird dann vom Amt 30 Tage lang öffentlich aufgelegt.

Blocs (Site Studio)
    Definition des Waldes

    Obwohl wir uns alle leicht vorstellen können, was ein Wald ist, sind unsere Vorstellungen unterschiedlich und in der Praxis ist es manchmal schwierig zu erkennen, ob eine Fläche Wald ist oder nicht bzw. wo ein Wald endet.

    Im Kanton Freiburg gilt eine Bestockung als Wald, wenn sie sich über eine Fläche von mindestens 800 m² und eine Breite von mindestens 12 Metern erstreckt. Des Weiteren muss der Baumbestand mindestens 20 Jahre alt sein, wobei die Waldgrenze 2 Meter von den Bäumen entfernt verläuft, die den äusseren Waldrand bilden (Art. 3, Abs. 1 WSG).

    Das Bundesgesetz über den Wald gibt an: "Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend" (Art. 2, Abs. 1 WaG). Es wird klargestellt, dass auch beweidete Wälder, Waldweiden, Walnuss- und Kastanienbestände, Lücken im Wald, forstwirtschaftliche Strassen, Bauten und Anlagen sowie Flächen, für die eine Wiederaufforstungspflicht besteht, als Forstflächen angesehen werden. Wenn schliesslich die soziale oder Schutzfunktion einer Aufforstung besonders wichtig ist, "so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald“ (Art. 1, Abs. 2 WaV).

    Waldfestellung

    « Die Waldfeststellungsverfügung hält fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an.» (Art. 12, Abs. 1 WaV)

    Eine Waldfeststellung ermöglicht es, zu definieren, ob eine Fläche ein Forst ist, um diese anschliessend abzugrenzen. Jeder, der ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann eine Waldfeststellung für ein Grundstück beantragen.

    Beim Erlass oder der Überarbeitung von Ortsplanungen (OP) oder Detailbebauungsplänen (DBP) muss auf Antrag der Gemeinden der Wald dort abgegrenzt werden, wo er an Bauzonen grenzt oder grenzen wird.

    Ausserhalb von Bauzonen wird eine Abgrenzung über das gesamte Kantonsgebiet vorgenommen (siehe Punkt "Kantonales Forstkataster" weiter unten).

    Richtlinie 1101.1 - Richtlinie zur Waldfeststellung: Definition, Abgrenzung und Legalisierung von statischen Waldgrenzen (Waldkataster).

    Öffentliche Auflage

    Die Pläne für die Festlegung der Waldgrenzen werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und können beim Oberamt des betroffenen Bezirks und im Gemeindebüro während den Bürozeiten eingesehen werden. Sie können auch unter folgender Webseite eingesehen werden:

    Link: Öffentliche Auflagen der Abgrenzung der Wälder | Staat Freiburg

    Kantonaler Waldkataster

    Das kantonale Waldgesetz schreibt vor, dass für das ganze Kantonsgebiet statische Waldgrenzen festgelegt werden. Diese flächendeckende Abgrenzung ist im Gange. Das bedeutet, dass zukünftig die Lage und die Grenzen aller Waldflächen für das ganze Freiburger Territorium bekannt sein werden.

    Die statischen Waldgrenzen, die bereits festgelegt und in Kraft sind, können beim Geoportal des Kantons eingesehen werden : Online-Karten : Statische Waldgrenzen

    Antrag auf Waldfeststellung

    Für einen Antrag auf Waldfeststellung wenden Sie sich bitte direkt an den Forstkreis. Welcher Kreis betroffen ist, können Sie der nachstehenden Karte entnehmen.

    • 1. Forstkreis: 026 305 56 50, Email
    • 2. Forstkreis: 026 305 75 18, Email
    • 3. Forstkreis: 026 305 23 61, Email
    • 4. Forstkreis: 026 305 95 30, Email
    Klicken Sie auf einen Punkt, damit die entsprechenden Informationen angezeigt werden

    Kontakt zum Thema

    Ansprechperson: Julien Plaschy

    Amt für Wald und Natur

    Sektion Wald und Naturgefahren

    Route du Mont Carmel 5
    1762 Givisiez

    Tel. 026 305 23 43
    Email

    Hauptbild
    Waldfestellung
    Waldfestellung © Etat de Fribourg - Staat Freiburg
    • Die Erhaltung des Freiburger Waldes
    • Die Prävention und der Schutz gegen Naturgefahren
    • Die Waldberufe
    • Nachhaltige Bewirtschaftung
    • Respektvolles Verhalten im Wald
    • Schutzwälder
    • Waldbrandgefahr- Bewertung

    Link zu den anderen Seiten des Amts

    • Öffentliche Auflagen der Abgrenzung der Wälder
    • Homepage der Sektion Wald und Naturgefahren
    • Homepage des Amtes für Wald und Natur (WNA)
    Direktionen / zugehörige Ämter

    Amt für Wald und Natur

    Kontaktinformation

    Herausgegeben von Amt für Wald und Natur

    Letzte Änderung: 15.05.2025

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