• Startseite
  • Navigation
  • Inhalt
  • Kontakt
  • Suche

Kopfbereich

Staat Freiburg-Logo, zurück zur Homepage fr.ch
Themen
  • Arbeit und Unternehmen
  • Bildung und Schulen
  • Steuern
  • Raum, Planung und Bau
  • Polizei und Sicherheit
  • Alltag
  • Energie, Landwirtschaft und Umwelt
  • Staat und Recht
  • Gesundheit
  • Mobilität und Verkehr
  • Sport und Freizeit
  • Kultur und Tourismus
Leistungen
  • Informationen in Leichter Sprache
  • Leistungen des Oberamts (Patente, Hunde, Lotos usw.)
  • Zivilstandsurkunden
  • AHV, APG, Familienzulagen, Krankenversicherung
  • Betreibungsauszug
  • Friac
  • Pass und Identitätskarte
  • Öffentliche Versteigerung
  • Handelsregister
  • Stellenangebote des Staates Freiburg
Staat
  • Organisation des Staates
  • Statistiken

    Datenportal des Kantons Freiburg

  • News

    Direktionen, Amts und Institutionen

  • Freiburger Gesetzgebung

    Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung (BDLF)

  • Transparenz

    Zugang zu amtlichen Daten und Dokumenten

Politisches Leben
  • Laufende kantonale Vernehmlassungen

    Laufende Vernehmlassungen..

  • Rechtsprechung

    des Kantonsgerichts

  • Amtsblatt

    Das Amtsblatt im Internet lesen

  • Abstimmungen und Wahlen
  • Entscheide des Staatsrates

    Zusammenfassungen der Sitzungen des Staatsrats

  • Sessionen des GR

    Sessionsdaten

  • Kontakt
  • Online-Leistungen
  • Français
  • Deutsch ((Aktive Sprache))
Standard
Hell
Dunkel
  • Home
  • Energie, Landwirtschaft und Umwelt
  • Lebensmittel
  • Melde- und Bewilligungspflicht

Melde- und Bewilligungspflicht

Lead

Firmen (oder Personen), die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausführen, müssen dies den kantonalen Vollzugsbehörden melden. Für Lebensmittel tierischer Herkunft besteht zudem eine Bewilligungspflicht.

Meldepflicht (Art. 20 LGV)

Gemäss Art. 20 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) muss wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, abgibt, einführt oder ausführt, seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde melden. Die Meldung hat vor Aufnahme der Betriebsaktivität zu erfolgen.

Melden müssen sich:

  • Betriebe, die der Vollzugsbehörde noch nicht bekannt sind;
  • Betriebe, in denen wichtige Veränderungen erfolgen;
  • Betriebsschliessungen.

Die Meldung ist mit dem entsprechenden Meldeformular zu machen (siehe unten).

Dokumente

  • Informationen über die Meldepflicht (PDF, 73.97k)
  • Informationen über die Bewilligungspflicht (PDF, 151.47k)
  • Meldeformular für Lebensmittelbetriebe (DOCX, 2.58MB)

Eidgenössische Gesetzgebung

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 16. Dezember 2016

Bewilligungspflicht (Art. 21 LGV)

Zusätzlich zur Meldepflicht unterliegt jeder Betrieb, der Lebensmittel tierischer Herkunft (z.B. Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch und Milchprodukte, Eier und Eierprodukte) herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert oder abgibt, der Bewilligungspflicht durch die Vollzugsbehörde. Das Gesuch muss der Vollzugsbehörde vor Aufnahme der Betriebstätigkeit, mittels dem entsprechenden Formular, zugestellt werden.

Schlachthöfe benötigen eine Bewilligung, die durch den Kantonstierarzt ausgestellt wird. Die an diese Betriebe gestellten spezifischen Anforderungen sind im Art. 6 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle festgehalten.

Betriebe, die lediglich Lebensmittel pflanzlicher Herkunft aufbereiten, benötigen keine Bewilligung.

Eidgenössische Gesetzgebung

Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)

Externe Links

  • 2017/4 Informationsschreiben BLV - Umsetzung Art. 20 und 21 der LGV
  • BLV - Bewilligung von Lebensmittelbetrieben
  • Dipl. Lebensmitteltechniker/-in HF (zweisprachig)
  • Rebbau
  • Weiterbildung Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Letzte Änderung: 20.07.2023

Teilen auf:

Fußbereich

Staat Freiburg-Logo, zurück zur Homepage
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Barrierefreiheit
  • Kontakt
  • Inhaltsabonnement und Akkreditierung
Folgen Sie uns auf: