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Die Lebensmittelkontrolle

Lead

Nahrungsmittel dürfen Stoffe und Organismen nur in Mengen enthalten, welche die menschliche Gesundheit nicht gefährden können. Lebensmittel dürfen nicht verdorben, verunreinigt oder sonst im Wert vermindert sein. Dieses Prinzip findet auch bei der landwirtschaftlichen Produktion Anwendung, sofern die Produkte zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind.

Melde- und Bewilligungspflicht  |  Selbstkontrolle  |  Rücknahme und Rückruf  |  Analysen  |  Massnahmen  

Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ist das mit dem Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände betraute Kontrollorgan und erfüllt in diesem Zusammenhang folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Meldungen der Betriebe die Lebensmittel herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern, transportieren, abgeben, einführen oder ausführen;
  • Abgabe der Bewilligungen an Betriebe die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben (z.B. Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch und Milchprodukte, Eier und Eierprodukte), mit Ausnahme der im Informationsschreiben 2017/4 des BLV aufgeführten Betriebe;
  • Kontrolle der chemischen und mikrobiologischen Zusammensetzung der Lebensmittel, deren physischen und organoleptischen Eigenschaften, Kennzeichnung und Anpreisung;
  • Inspektion der Betriebe (Restaurants, Metzgereien, Bäckereien, Supermärkte, Käsereien, Imbissstuben, Stände, Kioske...);
  • Anerkennung der offiziellen Pilzkontrolleurinnen und Pilzkontrolleure im Kanton Freiburg.

Haben Sie Fragen zu Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen? Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht Informationen zu verschiedensten Themen wie Zusatzstoffe, Dioxine und polychlorierte Biphenyle, Lebensmittelkennzeichnung, Hygieneempfehlungen, Silikonküchenartikel, usw. 

Bei spezifischen Fragen bitten wir Sie, während den Öffnungszeiten ein Treffen zu vereinbaren 

Montag-Freitag 
08.00 - 11.30 
13.30 - 16.30

Vor Feiertagen 
16.00
 

Externe Links

  • Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
  • 2017/4 Informationsschreiben des BLV - Umsetzung der Art. 20 und 21 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
  • Weinkontrolle in der Schweiz
  • Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK)

Dokumente

  • Wichtige Mikroorganismen im Lebensmittelbereich (PDF, 49.98k)
  • Lebensmittelvergiftung - Fragebogen (DOCX, 2.56MB)
  • Liste der privaten Organisationen für Analysen oder Gutachten im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (PDF, 257.77k)
  • Liste der Organisationen für Analysen und Gutachten im Bereich des Trinkwassers sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (PDF, 111.46k)
  • Hygieneregeln bei der Zubereitung von Fondue Chinoise (PDF, 37.03k)
  • Speisereste - wohin damit? (PDF, 321.76k)

FAQ - Häufig gestellte Fragen - Lebensmittelsicherheit

  • Welche Schritte muss ich unternehmen, bevor ich Lebensmittel in den Verkauf bringen kann? 
    Ein Meldeformular ausfüllen (Art. 20 LGV); 
    Die gesetzlichen Grundlagen konsultieren; 
    Mich über die Anforderungen im Bereich der Selbstkontrolle informieren; 
    Mich über die Anforderungen im Bereich der Kennzeichnung informieren. 
  • Welche Regeln muss ich beachten, wenn ich meine Produkte auf dem Markt oder einer anderen Veranstaltung von kurzer Dauer verkaufen möchte?   
    Die Broschüre "Instruktionen für die Abgabe von Lebensmitteln auf Märkten oder anderen Veranstaltungen von kurzer Dauer" auf der Seite Temporäre Events und Märkte beantwortet diese Frage. 
  • Welchen Anforderungen im Bereich der Selbstkontrolle unterliegt meine Art von Betrieb?   
    Die Selbstkontrolle muss den Aktivitäten des Betriebes angepasst sein. Siehe auch das Kapitel Selbstkontrolle. 
  • Was unternehme ich bei einem Verdacht auf Lebensmittelvergiftung?  
    Wenn Sie eine akute Lebensmittelvergiftung verdächtigen, den Arzt, ein Spital oder Tox Info Suisse in Zürich (Notfallnummer 145) anrufen. Zusätzlich zu allfälligen Notfallmassnahmen, rufen Sie bitte das LSVW (026 305 80 00) an. Das Amt wird Hygienekontrollen und allenfalls Probenahmen der beschuldigten Lebensmittel durchführen. Zudem bitten wir Sie, das Formulare "Lebensmittelvergiftung - Fragebogen" welches Sie unter der Rubrik "Dokumente" (siehe oben) dieser Seite herunterladen können, dem LSVW ausgefüllt zuzustellen.
  • Welche Dienstleistungen erbringt das LSVW im Bereich der Etikettenbeurteilung?  
    Die Konformität der Etikette von Lebensmitteln/Gebrauchsgegenständen liegt in der Verantwortung des Produzenten/Importeurs/Wiederverkäufers. Um diese Verantwortung wahrzunehmen sind Kenntnisse der Rechtsgrundlagen unumgänglich. Bei bestimmten Fragen kann auch das LSVW konsultiert werden. In der Regel jedoch führt das Amt keine Etikettenbeurteilung für die Produzenten/Importeure/Wiederverkäufer durch. Sie finden eine Liste der privaten Organisationen, die Leistungen im Bereich der Etikettenbeurteilungen und Ratschläge bezüglich Hygiene/HACCP erbringen, in der Rubrik "Dokumente" dieser Seite..
  • Welche Dienstleistungen erbringt das LSVW im Bereich der Produkteanalyse? 
    Mit Ausnahme des Trinkwassers führt das LSVW in der Regel keine Analysen für Private oder Firmen durch. Auf der Internetseite des Verbands Schweizer Laboratorien haben Sie die Möglichkeit, nach einem geeigneten Labor für Ihre Analyse zu suchen.
  • Ich möchte bei einem selbst gefangenen Fisch den Gehalt an Polychlorierten Biphenyle (PCB) analysieren lassen. An welches Labor muss ich mich wenden?  
    Mit Ausnahme des Trinkwassers führt das LSVW in der Regel keine Analysen für Private oder Firmen durch. Auf der Internetseite des Verbands Schweizer Laboratorien haben Sie die Möglichkeit, nach einem geeigneten Labor für Ihre Analyse zu suchen.

  • Dipl. Lebensmitteltechniker/-in HF (zweisprachig)
  • Rebbau
  • Weiterbildung Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Letzte Änderung: 22.01.2025

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