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Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers

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Da der Besuch der Schule obligatorisch ist, muss jede Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers begründet werden. Die Schule kann hierfür Nachweise verlangen.

Ausserhalb der Schulferien und der schulfreien Wochentage bzw. -halbtage sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, den Unterricht zu besuchen. Es gibt jedoch zwei Arten von Abwesenheiten: Abwesenheiten aufgrund von Krankheit oder Unfall und Jokertage.

Unvorhergesehene Abwesenheit (Krankheit oder Unfall)

Ist eine Schülerin oder ein Schüler unvorhergesehen abwesend, insbesondere bei Krankheit oder Unfall, benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und geben den Grund der Abwesenheit bekannt. Eine Absenz wegen Krankheit oder Unfall muss durch ein ärztliches Zeugnis belegt werden, wenn sie länger als vier aufeinanderfolgende Schultage dauert oder wiederholt erfolgt.

Jokertage

Den Eltern der Schülerinnen und Schüler der obligatorischen Schule stehen vier zusätzliche schulfreie Halbtage, sogenannte Jokertage, zur Verfügung. Die Eltern können diese vier schulfreien Halbtage wie folgt nutzen:

  • Die Eltern informieren die Schule mindestens eine Woche im Voraus über den Bezug eines Jokertages.
  • Jokertage können kumuliert werden; ungenutzte Jokertage können jedoch nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden.
  • Die Jokertage können nicht am ersten Schultag des Schuljahres, bei besonderen schulischen Aktivitäten wie Schulreisen, Schullagern, Sport- und Kulturtagen und an offiziellen Prüfungstagen (kantonale, interkantonale oder internationale Prüfungen) bezogen werden; die Schuldirektion kann weitere besondere Gelegenheiten (Daten) festlegen, an denen keine Jokertage bezogen werden können.
  • Die Eltern tragen die Verantwortung für die Urlaube, die sie für ihre Kinder beantragen, und sorgen dafür, dass die Unterrichtsprogramme weitergeführt werden. Auf Verlangen der Schule holen die Schülerinnen und Schüler den Stoff und die verpassten Prüfungen nach.
  • Bei unentschuldigtem Fernbleiben einer Schülerin oder eines Schülers kann die Schuldirektion den Bezug von Jokertagen einschränken oder verweigern.

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Herausgegeben von Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten

Letzte Änderung: 21.11.2023

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