Das Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht (BRG; SGF 114.1.1) wurde am 14. Dezember 2017 totalrevidiert. Es ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft.
Seither wurde es nicht mehr geändert, abgesehen von einigen Anpassungen im Oktober 2023 aufgrund der Änderung des Gesetzes über die Veröffentlichung der Erlasse. Dabei mussten die Vorschriften zur Veröffentlichung der Einbürgerungsdekrete im Amtsblatt angepasst werden.
In der Zwischenzeit haben sich jedoch andere Gesetze, die direkte Auswirkungen auf die Einbürgerungspraxis haben, weiterentwickelt. Insbesondere das kantonale Gesetz über den Datenschutz (DSchG; SGF 17.1) wurde am 12. Oktober 2023 totalrevidiert. Eines der Ziele dieser Revision war der Schutz der Grundrechte von Personen, deren Daten bearbeitet werden. Darüber hinaus sieht das neue DSchG in Anlehnung an das Bundes- und Europarecht strengere Anforderungen hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten vor, die ein erhöhtes Risiko für die Rechte der Personen darstellt. Dies ist bei Einbürgerungen der Fall.
Dieser Gesetzesvorentwurf zielt darauf ab, für die ausdrücklich bezeichneten Behörden eine formelle gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung der für das Einbürgerungsverfahren erforderlichen Personendaten zu schaffen. Dies ermöglicht es den genannten Behörden eindeutig, von anderen Behörden die Daten zu erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Datenbearbeitung) benötigen.
Darüber hinaus nahm der Grosse Rat am 12. November 2025 die Motion 2025-GC-99 «Verweigerung der Einbürgerung bei Bezug von Sozialhilfe» an, die eine Erhöhung der Frist für den Nichtbezug von Sozialhilfe von drei auf fünf Jahre vorsieht. Mit dieser Revision wird diese neue Voraussetzung somit berücksichtigt. Der Nichtbezug von Sozialhilfe während drei Jahren ist Teil des Erfordernisses der Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0) und wird in Artikel 7 Abs. 3 der Bundesverordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV; SR 141.01) näher erläutert. Obwohl es den Kantonen freisteht, weitergehende Regelungen für den Sozialhilfebezug zu erlassen, hatte der Kanton Freiburg bisher nicht von seiner kantonalen Kompetenz Gebrauch gemacht. Diese neue Frist ermöglicht nicht nur einen genaueren Einblick in die tatsächliche wirtschaftliche Situation, sondern führt auch zu einer kohärenteren Harmonisierung der Fristen zwischen dem Ende der Sozialhilfe und der Berücksichtigung der Schulden. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass der Bezug von Sozialhilfe kein absolutes Einbürgerungshindernis darstellt. Gemäss Art. 9 BüV, der sich auf die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse bezieht, kann die Voraussetzung für den Nichtbezug der Sozialhilfe namentlich aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, einer schweren oder lang andauernden Krankheit oder Erwerbsarmut ausser Acht gelassen werden. Daher muss jede Situation individuell geprüft werden, um insbesondere das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) zu berücksichtigen.
Diese Revision greift zudem die im Rahmen des Programms zur Sanierung der Kantonsfinanzen (PSKF) von 2025 vorgeschlagenen Änderungen auf, um den Entscheidungsprozess zu vereinfachen, indem die Fälle, in denen die einbürgerungswilligen Personen durch die Einbürgerungskommission des Grossen Rats (NatK) angehört werden, eingeschränkt werden. Diese Vereinfachung führt zu bedeutenden finanziellen Einsparungen und hat zum Ziel, die Verfahrensdauer zu verkürzen. Gegenwärtig gehört der Kanton Freiburg zu den Kantonen mit den längsten Einbürgerungsverfahren. Es kann vorkommen, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zu elf Monaten warten muss zwischen der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung des Staatssekretariats für Migration (SEM) und dem Datum des Einbürgerungsdekrets. Diese Fristen sind unter anderem auf die zahlreichen Anhörungen zurückzuführen, die die NatK pro Dekret durchführt. Im Übrigen ist anzumerken, dass einige Kantone ein vereinfachtes Verfahren haben, da die Verleihung des Kantonsbürgerrechts in die Zuständigkeit der jeweiligen Kantonsregierung fällt.
Schliesslich ermöglicht diese Revision einige erforderliche formelle Präzisierungen hinsichtlich des Verfahrens zur Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht.