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Quellensteuer
Freiburg besteuert wie alle anderen Kantone das Erwerbseinkommen von ausländischen Staatsangehörigen ohne Niederlassungsbewilligung, und zwar mit der Erhebung eines Steuerabzugs an der Quelle.
Der Arbeitgeber hat die geschuldete Steuer vom Gehalt abzuziehen und sie an die Kantonale Steuerverwaltung zu überweisen. Die Quellensteuerpflichtigen brauchen also keine Steuererklärung auszufüllen. Diese Besteuerung an der Quelle umfasst die Einkommenssteuern von Bund (direkte Bundessteuer), Kanton, Gemeinde und Pfarrei (Kirchgemeinde). Der Quellensteuer unterliegen übrigens auch Künstler- und Sportlergagen, Verwaltungsratshonorare, Vorsorgeleistungen usw.
Die Abteilung Quellensteuer kontrolliert die vom Arbeitgeber zurückbehaltenen Lohnbeträge.
Informations annexes
Identitätskarte
- Kantonale Steuerverwaltung KSTV
- Rue Joseph-Piller 13
- Postfach
- 1701 Freiburg
- Lageplan
- T +41 26 305 11 11
- Telefonnr.
- Kontakt
- Öffnungszeiten
- Montag - Freitag
- 08:00 - 11:30
- 14:00 - 17:00 (Telefon bis 16:30)
Download
- Wegleitung und Tarife 2013 PDF (417 kb)
- Wegleitung und Tarife 2012 PDF (288 kb)
- Lohnausweis PDF (19 kb)
- Lohnausweis mit Berechnungen XLS (95 kb)
- Bilaterales Abkommen - Brief an die Arbeitgeber PDF (23 kb)
- Bilaterales Abkommen - Anmeldeformular PDF (29 kb)
- Anmeldeformular (Word) DOC (67 kb)
