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Besteuerung nach dem Aufwand - natürliche Personen

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Die Besteuerung nach dem Aufwand ist für Ausländer vorgesehen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in die Schweiz verlegen ohne hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Besteuerung nach dem Aufwand

Natürliche Personen haben das Recht, anstelle Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie :

  1. nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
  2. erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig sind;
  3. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben

Die Steuer wird nach den weltweiten jährlichen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen bemessen. Als Lebenshaltungskosten gelten: Wohnungsmiete, Liegenschaftsunterhalt, Ausgaben für Hausangestellte, Schulkosten für Kinder, Kleider, Freizeitausgaben usw.

Im Kanton Freiburg beträgt die Mindestbemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer 250'000 Franken. Für die Vermögenssteuer beträgt die Mindestbemessungsgrundlage das 4-fache der derjenigen der Einkommenssteuer.

Für die direkte Bundessteuer (dBSt) beträgt die Mindestbemessungsgrundlage 400'000 Franken.

Informationen zur Besteuerung nach dem Aufwand

Natürliche Personen, Erläuterungen zur Besteuerung nach dem Aufwand im Kanton Freiburg

  • Informationen zur Besteuerung nach dem Aufwand (PDF, 335.26k)
  • Schätzung der weltweiten Lebenshaltungskosten (PDF, 255.95k)
  • Neuigkeiten zur Aufwandbesteuerung (PDF, 220.71k)
  • Beilage zur Steuererklärung Besteuerung nach dem Aufwand (PDF, 1.48MB)
  • Die Steuern berechnen
  • FriTax
  • Fristerstreckung für die Abgabe der Steuererklärung - Steuer der natürlichen Personen
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  • Steuern der natürlichen Personen: spezifische Themen
  • Verlängerung der Abgabefrist für die Einreichung der Steuererklärung für Vertreter - natürliche Personen
Direktionen / zugehörige Ämter

Kantonale Steuerverwaltung

Kontaktinformation

Herausgegeben von Kantonale Steuerverwaltung

Letzte Änderung: 15.07.2020

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