Patentierte Igenieur-Geometerinnen und Igenieur-Geometer
Definition (gemäss Art. 9 AVG) :
Patentierte Igenieur-Geometerin oder patentierter Igenieur-Geometer ist, wer über ein eidgenössisches Patent für Ingenieur-Geometerinnen oder Ingenieur-Geometer oder einen gleichwertigen, vom Bund anerkannten Titel verfügt.
Berechtigt zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung sind patentierte Igenieur-Geometerinnen und patentierte Igenieur-Geometer, welche/r im Geometerregister eingetragen sind (Art. 41 Abs. 1 GeoIG).
Amtliche Igenieur-Geometerinnen und Igenieur-Geometer
Definition (gemäss Art. 32 AVG) :
Amtliche Igenieur-Geometerin oder amtlicher Igenieur-Geometer ist, wer eidgenössisch patentierte Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer ist, ein genügend ausgerüstetes Büro im Kanton hat und Inhaberin oder Inhaber eines kantonalen Patentes ist.
Die amtlichen Igenieur-Geometerinnen und Igenieur-Geometer können öffentliche Urkunden in den Fällen nach den Artikeln 33 und 33a AVG sowie in den Fällen ausfertigen, die von einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Als Ausschliessungsgründe gelten sinngemäss die Gründe nach Artikel 21 des Gesetzes vom 20. September 1967 über das Notariat.