Skilifte und Kleinskilifte
Das Amt für Mobilität entscheidet über die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligungen für Skilifte und Kleinskilifte. Das Verfahren ist im Beschluss vom 9. Dezember 1980 festgelegt.
Luftseilbahnen, Sesselbahnen, Standseilbahnen
Entscheidungs- und Überwachungsbehörde für die Bau- und Betriebsbewilligungen von Luftseilbahnen, Sesselbahnen, Standseilbahnen ist das Bundesamt für Verkehr (BAV). Das Amt für Mobilität wiederum ist für das kantonale Gutachten zuständig.
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (SebG) und dessen Verordnung vom 21. Dezember 2006 (SebV) gelten für alle Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen, namentlich Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Skilifte sowie ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb.
Gesetzgebungen
- SR 743.01 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG)
- SR 743.011 Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV)
- SGF 784.20 Konkordat vom 15. Oktober 1951 über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
- SGF 784.22 Beschluss vom 9. Dezember 1980 betreffend das Verfahren über die Erteilung von Bewilligungen für den Bau und den Betrieb der Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und der Skilifte