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Rechtliche Informationen

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Rechtliche Informationen

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Auf dieser Seite finden Sie rechtliche Informationen über die Nutzung von Lernplattformen sowie deren Konformität mit den Richtlinien zur Nutzung über die Internetnutzung und den Gebrauch von Online-Plattformen an Schulen :

Kriterien und Liste anerkannter Plattformen

Kriterien zur Evaluation von pädagogischen Plattformen und Liste der von der BKAD anerkannten Plattformen.

Missbräuchliche Nutzung

Formular für ein Verfahren zum Kontozugriff bei missbräuchlicher Nutzung.

FAQ

Die FAQ sammelt häufig gestellte Fragen zu juristischen Aspekten rund um digitale Medien sowie Plattformen und beantwortet diese.

Kontaktformular

Mit diesem Formular können Sie Fragen zu rechtlichen Informationen stellen.

Was sagt das Gesetz ?

Leider werden die fantastischen Möglichkeiten, die das Internet bietet, immer wieder missbraucht, z.B. für Aufrufe zu Hass (sog. Hatespeech), Veröffentlichung von Gewaltdarstellungen, Datendiebstahl oder Cybermobbing. Regelmässig wiederkehrende Schlagzeilen in den Medien zeigen, dass auch Schülerinnen und Schüler davon betroffen sind (als Täter/in, Mitläufer/in oder Opfer).

Das Internet ist aber kein rechtsfreier Raum. Der Gesetzgeber hat ein strafrechtliches Instrumentarium entwickelt, um illegale Handlungen zu verfolgen und angemessen zu bestrafen. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung von Themen und den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen:

    Cybermobbing/ -bullying, Persönlichkeitsverletzungen

    Der Bundesrat definiert Cybermobbing folgendermassen: "Von Cyberbullying wird gesprochen, wenn unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel (Handy, Chat, soziale Internet-Netzwerke wie Netlog oder Facebook, Videoportale oder Foren und Blogs) diffamierende Texte, Bilder oder Filme verbreitet werden, um Personen zu verleumden, bloss zu stellen oder zu belästigen, wobei die Angriffe in der Regel wiederholt oder über längere Zeit erfolgen und sich die Opfer durch eine besondere Hilflosigkeit auszeichnen."

    Die gesetzlichen Bestimmungen, die eine Sanktionierung des Cybermobbings ermöglichen, finden sich in folgenden Artikeln des Schweizerischen Strafgesetzbuches:

    • Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB)
    • Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB)
    • Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB)
    • Unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 179novies StGB)
    • Erpressung (Art. 156 StGB)
    • Üble Nachrede (Art. 173 StGB)
    • Verleumdung (Art. 174 StGB)
    • Beschimpfung (Art. 177 StGB)
    • Drohung (Art. 180 StGB)
    • Nötigung (Art. 181 StGB)

    Fühlen sich Opfer zudem in ihrer Persönlichkeit verletzt (Art. 28 ZGB), können sie zivilrechtlich gegen die Täterschaft vorgehen.

    Datenschutz

    Die Schulen verfügen über eine Vielzahl an persönlichen Daten sowohl von den Schülerinnen und Schülern als auch von den Lehrpersonen. Der Umgang mit diesen Daten muss gemäss der Gesetzgebung zum Datenschutz erfolgen. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft garantiert jeder Person das Recht auf Privatsphäre.

    Das kantonale Datenschutzgesetz (DSchG) kommt für die Freiburger Schulen zur Anwendung, das Bundesgesetz über den Datenschutz für die Bundesbehörden sowie für Privatpersonen, die persönliche Daten verarbeiten.

    Weitergehende Informationen dazu finden Sie auf educa.ch:  Datenschutz im Kontext Schule

    Pornografische Inhalte

    Der Artikel 197 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch) ist anwendbar. Seit dem 1. Juli 2014 gilt ein Verbot für das Konsumieren von Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben. Dieses Verbot betrifft auch virtuelle Darstellungen wie Comics und Manga. Darüber hinaus macht sich strafbar, wer solche pornografischen Produkte herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, gemäss Art. 197 Ziff.5 StGB.

    Darstellung von Gewalt

    Darstellungen grausamer Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere können ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden, gemäss Art. 135 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch).

    Aufstachelung zu Hass oder Diskriminierung

    In der Schweiz ist 1995 eine Strafnorm gegen Rassendiskriminierung in Kraft getreten. Sie gilt auch für das Internet. Gemäss Art. 261bis StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch) macht sich strafbar,

    • wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft,
    • wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind.

    Urheberrecht in der Schule

    Im Unterricht einen Film zeigen, ein Musikstück abspielen, kopierte Werkauszüge verteilen - im schulischen Alltag arbeiten Lehrpersonen ständig mit Werken, die urheberrechtlich geschützt sind. Zwar geniesst die Schule gewisse Sonderrechte, trotzdem gilt das Urheberrecht auch für sie. Mit dem digitalen Zeitalter vervielfältigen sich die Möglichkeiten, aber auch die Herausforderungen in diesem Bereich. Was ist erlaubt, was nicht?

    Wer mehr über das Urheberrecht im schulischen Bereich wissen möchte, findet auf dieser Seite eine Zusammenstellung der wichtigsten Informationen sowie Links auf weiterführende Dokumentationen.

      Urheberrecht: Was sagt das Gesetz?

      In der Schweiz werden die Autorenrechte durch das Urheberrechtsgesetz geregelt, dessen aktuelle Version seit 1992 in Kraft ist. Dank dieser Gesetzgebung werden Künstlern, Herstellern von Audio- und Videoproduktionen, Herstellern von Lern- und Lehrressourcen und Sendeunternehmen Urheberrechte (und verwandte Schutzrechte) gewährt:

      Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

      Das Gesetz regelt ebenfalls die Aktivitäten und Pflichten der der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsgesellschaften (Pro litteris, etc).

      Zur Zeit steht gesamtschweizerisch die Modernisierung des Urheberrechts und seine Anpassung an die Bedingungen des digitalen Zeitalters in Diskussion. Weitere Informationen dazu befinden sich auf der Webseite des Schweizerischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE), inkl. Links zu den Parlamentarischen Beratungen/verbleibenden Differenzen, zur Vorlage und zu den Vernehmlassungsverfahren:

      zu den Parlamentarischen Beratungen, zur Vorlage und zu Vernehmlassungsverfahren
      Das Urheberrecht im schulischen Bereich

      Das Urheberrechtsgesetz (URG) sieht für den schulischen Bereich eine Vorzugsbehandlung vor.

      Lehrpersonen haben das Recht, geschützte Werke im Unterricht zu Vorzugstarifen zu nutzen sowie nach klar definierten Bedingungen (nur im Rahmen des Unterrichts mit der Klasse, zeitliche Beschränkung, etc). Die Schulbehörden entschädigen via EDK die Autorengesellschaften gemäss den schweizweit ausgehandelten Tarifen.

      Die Schweizerische Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und die fünf schweizerischen Verwertungsgesellschaften (Pro Litteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE, SWISSPERFORM) haben Informationen zusammengetragen zu Grundlagen, Entwicklung und Praxis im Bereich des Urheberrechts:

      Dokumentation EDK

      Weitergehende Informationen dazu finden Sie auf educa.ch:

      Urheberrechte Bilder, Text und Musik
      Tarifvereinbarungen zum Urheberrecht

      Die Verwendung geschützter Werke ist gestattet solange sie sich auf den Unterricht in der Klasse beschränkt. Im Gegenzug erhalten die Autoren und andere Anspruchsberechtigte eine angemessene Vergütung für die schulische Nutzung ihrer Werke. Der Betrag dieser Abgeltungen wird festgesetzt  durch die so genannten Gemeinsamen Tarife (GT), die gesamtschweizerisch ausgehandelt werden. Die EDK zieht  bei den kantonalen Erziehungsdepartementen die für die öffentlichen Schulen anfallenden Entschädigungen ein und leitet sie an die Verwertungsgesellschaften weiter. Es handelt sich hierbei um Pauschalansätze pro Schülerin/Schüler und Jahr, abgestuft nach Schulstufe.

      Weitere Informationen und Unterlagen über den Gemeinsamen Tarif 7 - Schulische Nutzung finden sich auf der Webseite von ProLitteris:

      Projekt Pro Litteris GT 7
      Merkblatt Pro Litteris GT 7
      FAQ Pro Litteris zum Verwertungsrecht in Schulen
      Creative Commons Lizenzen

      Die Creative Commons Lizenzen sind von einer Gruppe JuristInnen entwickelt worden, um den Austausch von Werken im Internet zu regeln, unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen dieses Mediums.

      Creative Commons - internationale Homepage
      Creative Commons - Team Schweiz

      Umfassende Erläuterungen, auch mit einem Teil "Fragen und Anworten", enthält die Homepage des Kompetenzzentrums für digitales Recht:

      CC Digital Law

      Digitale Mündigkeit

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      Herausgegeben von Fritic

      Letzte Änderung: 10.07.2025

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