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  • Der Staatsrat legt seinen Entwurf zur Änderung des Gesetzes über das Staatspersonal (Streikrecht und Sonderprivatauszug) vor

Der Staatsrat legt seinen Entwurf zur Änderung des Gesetzes über das Staatspersonal (Streikrecht und Sonderprivatauszug) vor

  • Medienmitteilung

Der Staatsrat überweist heute einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Staatspersonal (StPG) an den Grossen Rat. Mit dieser Teilrevision wird das Streikrecht für das Staatspersonal eingeführt; ein Streikverbot gilt für die Polizistinnen und Polizisten sowie für die Gefängniswärterinnen und Gefängniswärter. Die zweite Neuerung betrifft den Sonderprivatauszug aus dem Strafregister, der künftig vorgelegt werden muss, wenn sich jemand für eine Funktion bewirbt, die regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst.

Veröffentlicht am 19. September 2017 - 11h15

Nach Anhörung der Sozialpartner soll nach dem Willen des Staatsrats das Streikrecht für das Staatspersonal eingeführt werden; ein Streikverbot gilt für die Polizistinnen und Polizisten sowie für die Gefängniswärterinnen und Gefängniswärter. In denjenigen Sektoren, in denen eine Arbeitsniederlegung die unerlässlichen Dienstleistungen für die Bevölkerung gefährden könnte, wird ein Minimalbetrieb gewährleistet, was beispielsweise für das Pflegepersonal zutrifft. Es wird aber Sache des Staatsrats sein, die Tätigkeitsbereiche zu bestimmen und die Einzelheiten für einen Minimalbetrieb festzulegen. In Ausnahmesituationen können die Direktionen und Anstalten das Streikrecht gewisser Funktionen und Personalkategorien einschränken, sofern dies für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit nötig ist.

Weiter wird die Pflicht eingeführt, dass für alle Funktionen, die regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfassen, ein Sonderprivatauszug aus dem Strafregister vorgelegt werden muss, womit der Staatsrat einer vom Grossen Rat angenommenen Motion der Grossräte Nicolas Kolly und Albert Lambelet Folge leistet. Anhand des Sonderprivatauszugs kann der Arbeitgeber abklären, ob gegen eine ausgewählte Bewerberin oder einen ausgewählten Bewerber ein Berufs- oder Tätigkeitsverbot zum Schutz von Minderjährigen ausgesprochen wurde.

Hauptbild
FR.ch © Etat de Fribourg - Staat Freiburg - CHA / Sk
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Herausgegeben von Finanzdirektion

Letzte Änderung: 19.09.2017 - 11h15

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