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Feuer im Freien oder in einer Holzfeuerungsanlage

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Pflanzliche Abfälle aus Gärten, Feldern und Wäldern entsorgt man am besten, indem man sie kompostiert oder Äste zur Verrottung zu Haufen schichtet. Ausschliesslich trockenes, naturbelassenes Holz darf in einer Holzfeuerungsanlage verbrannt werden und keinesfalls "Kehricht". Es ist auch möglich, kleine Mengen pflanzlicher Abfälle unter strengen Bedingungen im Freien zu verbrennen.

Das Verbrennen von Abfällen ausserhalb von geeigneten Anlagen ist gesetzlich verboten. Eine unsachgemässe Abfallverbrennung trägt wesentlich zur Feinstaubbelastung der Luft bei. Diese gefährdet die Gesundheit, indem sie Atembeschwerden verursacht und krebserregende Stoffe produziert. Solche Feuer verschmutzen darüber hinaus auch Boden und Wasser.

Pflanzliche Abfälle aus Gärten, Feldern und Wäldern

Prioritär sollten Äste aufgehäuft werden, um Unterschlupfmöglichkeiten für nützliche Kleintiere im Garten, wie z. B. Igel, zu schaffen. Für grössere Mengen von Ästen aus der Pflege von Hecken und Gehölzstreifen sollen die Regeln der Technik befolgt werden. Diese sind in zahlreichen Publikationen beschrieben, insbesondere in Hecken, Pflege und ökologischer Wert.

Das Kompostieren (mit oder ohne vorheriges Häckseln) ist die hervorragende Art Pflanzenabfällen zu entsorgen oder wieder zu verwerten, da dadurch ein Teil der aus ihnen entnommenen Bestandteile und Nährstoffe wieder in den Boden zurückgeführt werden kann. Dies kann in einem Gartenkompost oder in einer zugelassenen externen Anlage (Feldrandkompostierung, regionale Kompostieranlage) erfolgen. Die Gemeinden haben Sammelsysteme für Pflanzenabfälle eingerichtet. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde.

Vollständig getrocknete naturbelassene Holzabfälle können in einem Holzofen oder in einem Cheminée verbrannt werden. Mehr dazu: Um sich gemütlich vor dem Kamin aufzuwärmen und gleichzeitig die Luftbelastung zu senken.

Verbrennung kleiner Mengen trockener pflanzlicher Abfälle im Freien

Als letztes Mittel können kleine Mengen pflanzlicher Abfälle im Freien verbrannt werden, wobei strenge Bedingungen einzuhalten sind:

  • Die Abfälle dürfen nicht durch Kunststoff, Verpackungsmaterial, Kehricht oder anderen Fremdsubstanzen verunreinigt sein, da diese bei der Verbrennung sehr toxische Schadstoffe wie krebserregende Dioxine und Furane freisetzen. Diese Schadstoffe akkumulieren sich in den Böden in der Umgebung der Feuerstelle und finden sich dann in der Nahrungskette wieder.
  • Die pflanzlichen Abfälle müssen genügend trocken sein, so dass bei deren Verbrennung praktisch kein Rauch entsteht und die Nachbarschaft nicht belästigt wird.
  • Das trockene Material muss locker zu einem Haufen aufgeschichtet werden und sich rasch entzünden. Das Feuer muss überwacht werden, damit eine schnelle Verbrennung bei hohen Temperaturen stattfindet und einen Mott- oder Schwelbrand vermieden wird.
  • Zum Anzünden dürfen nur unschädliche Hilfsmittel wie Stroh oder Ähnliches benutzt werden. Die Verwendung von Altöl, Pneus, Plastik, gestrichenem oder behandeltem Holz ist strikte verboten (Freisetzung von Schadstoffen, siehe oben).

Wer diese Bedingungen nicht befolgt, kann bei der Staatsanwaltschaft angezeigt werden.

Gewisse Gemeinden verbieten das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Wald, Feld und Garten im Freien. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde.

Weiter kann der Staatsrat im Falle von hohen Feinstaubbelastungen und hoher Waldbrandgefahr Feuer jeder Art im Freien verbieten.

Das Verbrennen von Ästen (Schlagabraum) im Wald und auf Wytweiden ist verboten. In besonderen Fällen kann das Amt für Wald, Wild und Natur Ausnahmen erlauben. Bezüglich des Umgangs mit Schlagabraum in der Landwirtschaft kann die praktische Anweisung Umgang mit Schnittgut ausserhalb des Waldes von grossem Nutzen sein.

Ausnahmen aus Pflanzenschutz-Gründen

Der Pflanzenschutzdienst von Grangeneuve kann das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen verordnen. Dies kann notwendig sein, um die Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern.

1. August-Feuer

Für ein 1. August-Feuer ist trockenes Holz in naturbelassenem Zustand bestens geeignet. Hingegen kann das Verbrennen jeglicher Abfälle – insbesondere von Altholz aus Abbrüchen und Umbauten sowie Holzmöbel und Paletten – für die Umwelt und die Gesundheit sehr schädlich sein. Ausserdem ist es gesetzlich verboten.

Haushalts-, Gewerbe und Industrieabfälle

Diese Abfälle dürfen ausschliesslich in der Abfallverbrennungsanlage SAIDEF verbrannt werden.

Jede Person, die Haushalts-, Gewerbe und Industrieabfälle im Freien oder in einer Holzfeuerungsanlage verbrennt, kann bei der Staatsanwaltschaft angezeigt werden.

Baustellen werden regelmäßig kontrolliert, um sicherzustellen, dass dieses Verbot eingehalten wird.

Mehr dazu

  • Entsorgung natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle - Vollzugshilfe (PDF, 2.62MB)
  • Umgang mit Schnittgut ausserhalb des Waldes - Praktische Anweisungen (PDF, 2.15MB)
  • Wie erhalte ich den Boden meines Gemüsegartens gesund? (PDF, 1.13MB)

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Amt für Umwelt, Sektion Luft, Lärm und NIS

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Kompost © Pixabay S. Hermann & F. Richter
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Herausgegeben von Amt für Umwelt

Letzte Änderung: 17.02.2025

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