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  • Mutterschaftsurlaub und Urlaub des anderen Elternteils

Mutterschaftsurlaub und Urlaub des anderen Elternteils

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Sind Sie Eltern oder werden es? Welche Rechte haben Sie? Diese Seite bietet Informationen für berufstätige werdende Mütter und Väter. Sie gibt auch einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen und über die Pflichten der Arbeitgeber.

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Gesetzliche Grundlagen:

  • Gesetz über das Staatspersonal (StPG)
  • Reglement über das Staatspersonal (StPR) 
  • Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)

Ihre Rechte auf Urlaub:

Mutterschaftsurlaub

    Mutterschaftsurlaub

    Für Mitarbeiterinnen, die mit einem unbefristeten Vertrag angestellt sind, beträgt die Dauer des Mutterschaftsurlaubs 16 Wochen. Es ist möglich, den Mutterschaftsurlaub mit einem unbezahlten Urlaub zu verlängern.

    Für Mitarbeiterinnen, die mit einem befristeten Vertrag angestellt sind, beträgt die Dauer des Mutterschaftsurlaubs 16 Wochen, aber der Urlaub endet spätestens mit dem Vertragsende.

    Die Mitarbeiterin kann bis zu zwei Wochen ihres bezahlten Mutterschaftsurlaubs vor dem mutmasslichen Tag der Niederkunft nehmen.

    Grundlagen zum Mutterschutz für Mitarbeiterinnen

    Dokumente über die Berufsrisiken schwangeren Frauen:

    • Grundlagen zum Mutterschutz
    • Handlungsanweisung zur Infektionsprophylaxe
    • Unterrichtswesen - Berufsrisiken von schwangeren Frauen
    • Unterrichtswesen - Risikoanalyse bei Schwangerschaft
    • Laboratoire - Risques professionnels pour les femmes enceintes (Dokument nur in französischer Sprache)
    • Laboratoire - Instructions à l'attention des responsables (Dokument nur in französischer Sprache)
    • Laboratoire - Procédure en cas de grossesse (Dokument nur in französischer Sprache)
    • Nettoyage - Risques professionnels pour les femmes enceintes (Dokument nur in französischer Sprache)
    • Nettoyage - Instructions à l'attention des responsables (Dokument nur in französischer Sprache)
    • Nettoyage - Procédure en cas de grossesse (Dokument nur in französischer Sprache)
    Mutterschutz, Schwangerschaft, Geburt und Stillen

    Mit Bezug zum Arbeitsgesetz informiert die vorliegende Broschüre über die rechtliche Stellung von erwerbstätigen Frauen sowie über die Pflichten der Arbeitgeber:

    • Mutterschutz - Information für Schwangere, Stillende und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis

    Stillen

    Gemäss Artikel 84 StPR:

    • Im ersten Lebensjahr des Kindes werden Stillpausen, welche die Arbeitszeit unterbrechen, angerechnet, d. h. von der Ankunft der Mitarbeiterin am Arbeitsplatz (im weitesten Sinne des Wortes, vgl. Art. Arbeitsort 1 der Verordnung über mobile Arbeit) bis zum Verlassen des Arbeitsplatzes.
    • Der Arbeitstag einer stillenden Frau darf 9 Arbeitsstunden (einschliesslich Stillzeit) nicht überschreiten.
    • Die Zeit, die zum Stillen oder Abpumpen der Milch genommen wird, wird innerhalb der folgenden Grenzen als bezahlte Arbeitszeit angerechnet:
      • für einen Arbeitstag bis zu 4 Stunden: 30 Minuten
      • bei einem Arbeitstag von mehr als 4 Stunden: 60 Minuten
      • bei einem Arbeitstag von mehr als 7 Stunden: 90 Minuten

    Urlaub des anderen Elternteils

      Urlaub des anderen Elternteils

      Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter (die oder der gemäss Art. 255a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist) hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 15 Arbeitstagen im Verhältnis zu ihrem oder seinem Beschäftigungsgrad. Es ist möglich, den Urlaub durch einen unbezahlten Urlaub zu verlängern.

      Sie oder er macht diesen Urlaub durch Vorlage des Geburtsscheins oder eines amtlichen Dokuments geltend. 

      Der Urlaub muss auf einmal oder stückweise innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Geburt genommen werden.

      Archiv

      Vaterschaftsurlaub ab 2022:

      • Artikel 114a StPG und 86a StPR
      • Botschaft vom 20. April 2021
      • Kommentar vom 21. September 2021

      Vereinbarkeit von Beruf und Familie

        Krankheit eines Kindes und Urlaub für ein schwer krankes/verunfalltes Kind

        Der Elternteil eines kranken oder verunfallten minderjährigen Kindes hat Anspruch auf fünf Tage Urlaub pro Jahr und Kind, der nicht anteilig auf den Beschäftigungsgrad angerechnet wird (StPR - Art.67 Bst. h).

        Der Elternteil eines minderjährigen Kindes, dessen Gesundheit schwer geschädigt ist, hat Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Urlaub (StPR - Art.67a) .

        Ausserdem kann der Urlaub für pflegende Angehörige von 3 Tagen pro Fall und 10 Tagen pro Jahr (maximal) mit dem Urlaub für kranke Kinder (StPR - Art.67 Abs.1 Bst. h) kumuliert werden, z. B. wenn ein Kind länger als 5 Tage im Spital liegt.

        Auch unbezahlter Urlaub kann gewährt werden, sofern der Betrieb des Diensts es zulässt.

        Kinderhütedienst Rotkäppchen

        Um den Alltag der Eltern und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen, bietet der Staat Freiburg den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Stunden für die Notfall- und Hausbetreuung ihrer kranken oder verunfallten Kinder an. 

        Entdecken Sie die Bedingungen hier : 

        • Rotkäppchen - Kinderhütedienst in Notsituationen

        Hauptbild
        Mutter- und Vaterschaftsurlaub
        Mutter- und Vaterschaftsurlaub © Etat de Fribourg - Staat Freiburg
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        Direktionen / zugehörige Ämter

        Amt für Personal und Organisation

        Kontaktinformation

        Herausgegeben von Amt für Personal und Organisation

        Letzte Änderung: 10.04.2025

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