Vollzugshilfe
Das Gesetz über den Natur – und Landschaftsschutz NatG ist am 12. September 2012 vom Grossen Rat verabschiedet worden und am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Das Ausführungsreglement NatR wurde vom Staatsrat am 27. Mai 2014 angenommen und tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Das NatG gibt die Rahmenbedingungen vor, wie die schützenswerten Lebensräume und Landschaften zu bewahren, zu verbessern und zu verwalten sind. Es handelt sich dabei um die Anwendung eines Bundesgesetzes und formalisiert damit zu grossen Teilen bereits angewandte Praxis.
Das Gesetz weist dem Kanton und den Gemeinden auch neue Rechte und neue Pflichten zu. Um die Gemeinden bei der Umsetzung der neuen Aufgaben zu unterstützen, hat das WNA eine Vollzugshilfe erarbeitet.
Die Vollzugshilfe besteht aus zwei Teilen: dem Allgemeinen Teil und den Themen- und Objektblättern.
Allgemeiner Teil
Der allgemeine Teil der Vollzugshilfe legt kurz die rechtlichen Grundlagen dar, listet die verschiedenen Rechte und Pflichten der Gemeinden auf, zeigt die Unterstützung durch den Kanton auf und erklärt das Vorinventar der wertvollen Lebensräume und Landschaften auf dem Gemeindegebiet.
Themenblätter und Objektblätter
Die Themenblätter beinhalten alle notwendigen Information zum Erstellen des Vorinventars. Jedes Themenblatt befasst sich mit einem bestimmten Lebensraum oder einer bestimmten Landschaft. Die Themenblätter enthalten die Angaben, welche benötigt werden, um die Lebensräume oder Landschaften zu erkennen, zu beurteilen und sie im Ortsplan unter Schutz zu stellen. Sie erklären auch, wie man bei Beeinträchtigungen reagieren soll.
Für jedes erhobene Biotop lokaler Bedeutung muss ein Objektblatt ausgefüllt werden. Dieses Blatt dient der Beschreibung des Biotops und seiner Charakteristiken, aber auch der Bedrohungen und Pflegemöglichkeiten.
GIS-Daten
Die für das Erstellen des Vorinventars nützlichen GIS-Daten können von unserer Homepage heruntergeladen werden >GIS-Daten.
Modelle im shape-Format (.shp) sowie die Legenden (.lyr) für das Erstellen der Synthesekarte des Vorinventars stehen zur Verfügung (zum Herunterladen siehe rechte Seite).
Die Daten des kommunalen Vorinventars werden dem ANL nach der Vorlage „GIS-Datenmodell Vorinventar“ übermittelt.
Ergänzungen
Die Vollzugshilfe wird noch durch folgende Themen ergänzt werden
- Geotope
- Arten
Rechtliche Grundlagen
Dokumente
- Vollzugshilfe NatG - Allgemeiner Teil
- Vollzugshilfe NatG - Teil B - Biotope
- Vollzugshilfe NatG - Themenblätter
- Vollzugshilfe NatG - Objektblätter (.pdf)
- Vollzugshilfe NatG - Objektblätter (.docx)
- Modell GIS-Daten: Vorinventar 2022
- Vollzughilfe - Teil C - Landschaft (im Moment nur auf Französisch)
- Sites prioritaires pour les reptiles dans le canton de Fribourg (état mars 2014)_MN95
Finanzen
Gewisse Aufgaben der Gemeinde zugunsten von Natur und Landschaft können durch den Kanton subventioniert werden. Die Gemeinden können zusätzlich Beiträge durch die finanzielle Kompensation erhalten.
Subventionen
Gemäss Gesetz vom 12. September 2012 gewährt der Kanton im Rahmen der vom Grossen Rat gesprochenen Kredite Finanzhilfen für von den Gemeinden erbrachte Leistungen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes. So sind u.a. die kommunalen Vorinventare, Biotop- und Artenschutz, ökologische Ausgleichsmassnahmen sowie Sensibilisierungsaktionen unterstützungsberechtigt. Artikel 42 NatG definiert die beitragsberechtigten Leistungen. Die anwendbaren Subventionssätze figurieren im Ausführungsreglement vom 1. Juli 2014 (Art. 34).
Subventionen für das Vorinventar
Artikel 34 des Reglements über den Natur- und Landschaftsschutz sieht Subventionen für das Erstellen des Vorinventars vor. Die Subventionen für die kommunalen Vorinventare der Biotope werden wie folgt berechnet:
- Für das erste nach Vorgaben des Amts erstellte Inventar: 100 Franken pro km2 Gemeindefläche(Flächenbeitrag) und 10 Franken für jedes neu erhobene Objekt (Objektbeitrag).
- Für Gesamtrevisionen des Inventars: 75 Franken pro km2 Gemeindefläche und 10 Franken für jedes neue erhobene Objekt.
- Der Maximalbetrag beträgt 7‘500 Franken pro Gemeinde; für die Berechnung der Subventionen zählen Gehölze ausserhalb des Waldareals ausserdem nicht als neu erhobene Objekte.
- Wenn das Inventar interkommunal oder regional erstellt wird, entspricht die Subvention der Summe der Beträge, die den einzelnen Gemeinden zugesprochen worden wären.
Vorgehen:
- Die Gemeinde meldet den Beginn der Arbeiten zum Vorinventar schriftlich beim Amt für Wald und Natur (sfn@fr.ch) an. Dies erleichtert dem WNA die Finanzplanung.
- Das Vorinventar wird in das Dossier zur Ortsplanrevision integriert, welches dem Bau- und Raumplanungsamt zur Vorprüfung eingereicht wird. Die Gemeinde legt das Formular „Subventionsgesuch für das Erstellen des Vorinventars der Biotope“ dem Vorinventar bei, um den Flächenbeitrag der Gemeinde zu erhalten.
- Sobald die Vorprüfung und das Vorinventar im Rahmen der Ämterkonsultation der Ortsplanrevision vom WNA geprüft worden ist, wird der Flächenbeitrag an die Gemeinde per Gutschriftanzeige ausbezahlt.
- Nach der Genehmigung des Ortsplans durch die RUBD, wird der Beitrag fürdie neu erhobenen Objekte vom WNA per Gutschriftanzeige ausbezahlt. Die Gemeinde hat keine weiteren Schritte zu unternehmen, um den Objektbeitrag zu erhalten.
Finanzielle Kompensation
Gemäss NatG und NHG muss jegliche Beeinträchtigung eines geschützten Naturelements kompensiert werden. Wenn eine Kompensation in Natur, was jedoch prioritär ist, nicht möglich ist, muss der Gesuchsteller der Gemeinde einen finanziellen Ersatz leisten (Art. 20 NatG).
Gemäss Art. 49 NatG, muss dieser finanzielle Ersatz für die Finanzierung von Massnahmen zugunsten von Natur und Landschaft eingesetzt werden. Der Betrag muss für zusätzliche Massnahmen eingesetzt werden, die in Ergänzung zu den im Rahmen des ordentlichen Voranschlags beschlossenen Massnahmen durchgeführt werden.
Der Betrag kann verwendet werden:
- für den Kauf von Grundstücken, um dort bereits bestehende Biotope zu erhalten oder um dort neue zu gestalten;
- um Massnahmen zugunsten von Natur und Landschaft umzusetzen.
Ein Ideenkatalog für Massnahmen zugunsten von Natur und Landschaft steht auf der Homepage des ANL zur Verfügung unter der Rubrik „Unterstützung für die Gemeinden – Gemeinden und Biodiversität“.
Buchhaltung
Das von den ökologischen Kompensationsmassnahmen und ihren Subventionen betroffene Buchhaltungs-Kapitel ist 78 Naturschutz.
Projekt in der Investitionsrechnung
Die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung besagen, dass die Ersatzzahlungen für die „Finanzierung bedeutender Projekte“ (Art. NatG und 41 NatR) verwendet werden müssen. In diesem Sinne handelt es sich aus Sicht der Gemeindebuchhaltung um Investitionsprojekte: die Lebensdauer des Objektes erstreckt sich über mehrere Jahre.
78.501.xx Ökologische Ersatzmassnahmen
78.661.xx Kantonale Subvention
Artikel 38, Absatz 2 NatR besagt, dass die kantonale Subvention für Massnahmen zwischen 15 und 25% der entstandenen Kosten und höchstens 3‘000 Franken beträgt.
Projekt in der laufenden Rechnung
Die Gemeinde kann eine Subvention erhalten, welche nicht eine Investition sondern Unterhaltsarbeiten betrifft, daher muss sie diese in der laufenden Rechnung verbuchen.
78.461.xx Kantonale Subvention laufende Rechnung
Falls die Gemeinde die Subvention vor der Zahlung der Ausgaben erhält, muss sie eine zweckgebundene Reserve bilden, damit die Subvention nicht für ein anderes Geschäft verwendet wird.
Bildung einer zweckgebundenen Reserve:
Für ökologische Massnahmen 78.380 an 280 (Bilanz)
Auflösung der Reserve 280 (Bilanz) an 78.480
Falls die Gemeinde eine Subvention für von einem Dritten ausgeführte Massnahmen erhält (z.B. ein Privater), sind die folgenden zwei Konti betroffen:
78.471.xx Durchlaufende Subventionen für ökologische Massnahmen
78.376.xx Weiterleitung durchlaufende Subventionen an Private
Bei Fragen zur Buchhaltung können die Gemeinden das Amt für Gemeinden kontaktieren.