Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Patent G für einen Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert ist

Das Patent G berechtigt den Inhaber, in beschränktem Rahmen jene Speisen und Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abzugeben, die in einem ständig geöffneten Lebensmittelgeschäft hauptsächlich zum Mitnehmen verkauft werden.

Die Anzahl Sitzplätze ist auf zwölf beschränkt. Der Betrieb einer Terrasse ist verboten.

Dieses Patent berechtigt jedoch nicht zum mobilen Verkauf von Speisen und Getränken in einer beweglichen oder temporären Einrichtung.

Persönliche Anforderungen für die Erteilung des Patentes G für einen Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert ist

Das Patent wird einer Person erteilt :

  • mit Schweizer Bürgerrecht, mit Bürgerrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation ; Personen mit Bürgerrecht anderer Staaten müssen eine Aufenthaltsbewilligung besitzen;
  • die handlungsfähig ist ;
  • gegen die keine Verlustscheine ausgestellt worden sind ;
  • die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei geführt wird ;
  • die im Besitz eines Dokumentes ist, welches bescheinigt, dass sie die Kurse im Bereich der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten, über die Lebensmittelhygiene und -mikrobiologie sowie über die Sicherheit am Arbeitsplatz besucht hat.

Die Liste der Dokumente und Auskünfte, die die Überprüfung der Einhaltung dieser Bedingungen erlauben, ist im Formular für das Patentgesuch aufgeführt

Technische Bedingungen für die Erteilung des Patentes G

  • Jeder Betrieb muss den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bedingungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bleiben vorbehalten.
  • Der Betriebsführer stellt so weit möglich Nichtraucher- und Rauchertische zur Verfügung. Die Nichtrauchertische müssen deutlich gekennzeichnet werden.
  • Die auf öffentlichem oder privatem Grund gelegene Terrasse einer öffentlichen Gaststätte wird bei der Prüfung des Patentgesuchs mit einbezogen. Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Benützung des öffentlichen Grundes und der Gesetzgebung über die Raumplanung und das Bauwesen bleiben vorbehalten.

Patent für den Verkauf alkoholhaltiger Getränke

Bedingungen für die Erteilung des Patentes :

Wer einen Detailhandel mit alkoholhaltigen Getränken zum Mitnehmen betreiben will, muss vorgängig im Besitz eines Patentes für den Verkauf alkoholhaltiger Getränke sein (mehr Informationen zum Patent L)...

Einige praktische Informationen

Ordentliche Öffnungszeiten


Betriebe, deren Inhaber über ein Patent G verfügen, dürfen nur zu den Öffnungszeiten des Lebensmittelgeschäfts, dem sie angegliedert sind, geöffnet werden. Wer sich über diese Öffnungszeiten informieren und gegebenenfalls eine Bewilligung für die nächtliche Öffnung bis 23.00 Uhr beantragen will, muss sich an die zuständige Gemeindebehörde wenden (Liste der Gemeinden)

Zutrittsalter

Minderjährigen ist der Zutritt zu einem Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert ist, ab dem vollendeten 15. Altersjahr gestattet. Es ist untersagt, Leuten unter dem vollendeten 16. Altersjahr vergorene alkoholhaltige Getränke zu verkaufen. Ebenso dürfen gebrannte Getränke nicht an junge Leute verkauft werden, wenn sie das 18. Altersjahr nicht vollendet haben.

Gültigkeitsdauer des Patentes :

Das Patent G wird in der Regel für eine Dauer von 2 Jahren erteilt. Die Gültigkeitsdauer des Patentes kann gekürzt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.

Gebühr

Für das Patent G ist eine Gebühr zwischen Fr. 50.-- und Fr. 600.-- zu bezahlen.
Für eine Gaststätte in Betrieb beträgt die Gebühr : Fr. 100.--
Für die Erneuerung eines Patentes beträgt die Gebühr : Fr. 100.--

Betriebsabgabe

Die Betriebsabgabe für einen Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert ist, beträgt je nach angegebenem Umsatz zwischen Fr. 100.-- und Fr. 4000.--. Sie wird jährlich erhoben.