Unterschutzstellung
Die als Kulturgüter betrachteten Objekte in einem Verzeichnis zu erfassen, ist ungenügend. Es gilt des Weiteren, die Massnahmen und Regeln festzulegen, die es erlauben, dieses Kulturerbe zu pflegen und zur Geltung zu bringen.
Jedes bewegliche oder unbewegliche Objekt, das in einem Verzeichnis erfasst ist, kann unter Schutz gestellt werden. Unter Schutz versteht man sämtliche Massnahmen, die dazu bestimmt sind, bewegliche oder unbewegliche Kulturgüter zu pflegen und zur Geltung zu bringen. Jedes Kulturgut, das gemäss dem Kulturgüterschutzgesetz vom 7. November 1991 oder der Gesetzgebung zur Raumplanung oder zur Baupolizei unter Schutz gestellt wird, ist in einer kantonalen Liste der geschützten Kulturgüter eingetragen.
Diese Listen der geschützten beweglichen und unbeweglichen Kulturgüter werden im Kanton Freiburg als «Inventar» bezeichnet.
Herausgegeben von Amt für Kulturgüter
Letzte Änderung: 15.11.2023