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Verbotene Hunde

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Die Änderung des Gesetzes über die Hundehaltung (HHG) hatte keine Auswirkung auf dieses Thema. Der Artikel 20 des HHG bleibt weiterhin in Kraft. Somit bleiben Hunde vom Typ Pitbull oder Hunde, die aus einer Kreuzung mit Hunden vom Typ Pitbull hervorgegangen sind, weiterhin verboten.

Bestimmte Hunderassen sind auf dem Kantonsgebiet verboten.  

Das Halten, Züchten, Abgeben, Weitergeben, Verwenden und Verbringen von Hunden sowie der Handel mit Hunden der folgenden Gruppen ist auf dem Kantonsgebiet verboten (Art. 20 HHG): 

  • Hunde des Typs Pitbull,
  • Hunde aus der Kreuzung mit Hunden des Typs Pitbull,

Das vorübergehende Verbringen von Hunden nach Art. 20 Abs. 2 HHG in das Kantonsgebiet für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen ist erlaubt, unter der Voraussetzung, dass das Tier an der Leine gehalten wird und einen Maulkorb trägt.

Kantonale Gesetzesgrundlagen

  • Gesetz vom 2. November 2011 über die Hundehaltung (HHG)
  • Reglement vom 13. Juni 2023 über die Hundehaltung (HHR)
  • Die Änderungen des HHG, welche am 01.01.2024 in Kraft getreten sind
Hauptbild
Les pitbulls et leurs croisements sont interdits
Les pitbulls et leurs croisements sont interdits © Etat de Fribourg - Staat Freiburg - pixabay
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Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Letzte Änderung: 02.04.2025

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