Personenfreizugigkeit

Meldeverfahren für nicht bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeiten

Staatsangehörige aus Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Fürsenturm Liechtenstein, Schweden, Spanien und Zypern

  • Dieses brauchen weiterhin eine Bewilligung, um sich in der Schweiz aufhalten zu können, ausser für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit von höchstens 3 Monaten oder maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Diese Aufenthalte erfordern keine Bewilligung, sind aber meldepflichtig. 
     
  • Für die Angehörigen der 15 alten EU-Staaten und der EFTA-Staaten, die in der Schweiz erstmals eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, fallen die vorgängigen Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen weg, wie auch die Anforderungen in Zusammenhang mit dem Vorrang der bereits in den Schweizer Arbeitsmarkt integrierten Arbeitskräfte (Suche bei den regionalen Arbeitsvermittlungsstellen). 
     
  • Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen werden künftig punktuell im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr durchgeführt. Dazu ist eine tripartite Aufsichtskommission geschaffen worden.