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Öffnungzeiten der Geschäfte
Arbeitsgesetzgebung
Die Einhaltung der Spezialbestimmungen über die Arbeitszeit, die Ruhezeit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Vollzugsorgan
Die Sicherheits- und Justizdirektion ist über das Amt für Gewerbepolizei die Aufsichtsbehörde in diesem Bereich. Sie erhält als solche alle von den Gemeinden in Anwendung dieser Gesetzgebung erteilten Bewilligungen und verfügt diesbezüglich über ein Beschwerderecht.
Die Gemeinden sorgen für die Einhaltung der kantonalen und der Gemeindevorschriften über die Öffnungszeiten der Geschäfte und treffen die Sanktionen bei Zuwiderhandlungen.
Kantonaler Rahmen
Ordentliche Öffnungszeiten
Die Geschäfte dürfen von Montag bis Freitag von 6 bis 19 Uhr und am Samstag von 6 bis 16 Uhr geöffnet werden. Geschäfte, die einer Käserei angegliedert sind, können insbesondere während der Milchlieferungszeit auch an Samstagen bis 19 Uhr geöffnet werden.
An Sonn- und Feiertagen bleiben die Geschäfte geschlossen. (Klicken Sie hier, um die Liste der Feiertage zu erhalten)
Spezialöffnungszeiten
Kioske
Die Kioske dürfen von Montag bis Samstag bis 21 Uhr geöffnet werden.
Als Kioske gelten kleinere Verkaufsstände oder Verkaufsstellen, die hauptsächlich Presseerzeugnisse, Süssigkeiten, Tabakwaren, Souvenirs und kleine Verpflegung anbieten.
In diesen Geschäften ist jeglicher Verkauf von gebrannten Wässern untersagt.
Tankstellenshops
Die Tankstellenshops dürfen von Montag bis Samstag bis 21 Uhr geöffnet werden.
Tankstellenshops sind Lokalitäten, die auf einer Verkaufsfläche von höchstens 100 m2 vor allem ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.
In diesen Geschäften ist jeglicher Verkauf von gebrannten Wässern untersagt.
Ständige Öffnung
Folgende Geschäfte dürfen ständig geöffnet sein:
- Standorte für den Verkauf aus automatischen Warenverteilern;
- Autovermietagenturen.
Durch die Gemeinde bewilligte Abweichungen
Die Gemeinden können mit einem allgemein verbindlichen Reglement Abweichungen von den ordentlichen Öffnungszeiten vorsehen. Das Reglement ist der Sicherheits- und Justizdirektion zur Genehmigung zu unterbreiten. (Klicken Sie hier, um ein Muster-Reglement des Amts für Gemeinden zu erhalten)
Zuständigkeit der Gemeinden
Öffnung an Sonntag- und Feiertagen
Die Gemeinden können für die Zeit von 6 bis 19 die Öffnung folgender Geschäfte an Sonn- und Feiertagen bewilligen:
- die im Lebensmittelbereich spezialisierten Geschäfte wie Bäckereien, Konditoreien, Milchläden, Metzgereien und Spezereiläden sowie die Tankstellenshops;
- die Kioske sowie Tabak- und Zeitungsläden;
- die Blumenläden;
- die Ausstellungen von Kunstwerken;
- die Fahrzeugwaschanlagen und die Tankstellen.
Umfasst ein Geschäft mehrere Tätigkeiten, so ist jene, die den eigentlichen Charakter des Geschäftes ausmacht, massgebend.
Die Gemeinden können für Märkte, Messen und andere ähnliche Veranstaltungen ausnahmsweise eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen vorsehen.
Nächtliche Öffnung
Die Gemeinden können die Schliessung an einem Tag pro Woche, ausser am Samstag, für alle Geschäfte auf 21 Uhr verlegen.
Sie können bestimmten dauerhaft betriebenen Geschäften, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten, die nächtliche Öffnungszeit von Montag bis Samstag bis höchstens um 23 Uhr bewilligen. Das Baubewilligungsverfahren für die Nutzungsänderung bleibt vorbehalten.
Bei besonderen Veranstaltungen können die Gemeinden ausnahmsweise eine nächtliche Öffnung bewilligen, die von Fall zu Fall, je nach Veranstaltung festgesetzt wird.
Touristische Gebiete
In den touristischen Gebieten können die Gemeinden vorsehen, dass die Geschäfte während der Saison von Montag bis Samstag bis 22 Uhr geöffnet werden dürfen.
Als ganzjährige touristische Gebiete gelten:
- im Sensebezirk: der Schwarzsee (Gemeinde Plaffeien);
- im Greyerzbezirk: Charmey, Gruyères-Moléson und Jaun;
- im Vivisbachbezirk: Les Paccots (Gemeinde Châtel-Saint-Denis).
Als touristische Gebiete während der Sommersaison, d.h. von April bis Oktober, gelten:
- im Seebezirk: Bas-Vully, Greng, Haut-Vully, Meyriez, Murten und Muntelier;
- im Broyebezirk: Châbles, Cheyres, Delley, Estavayer-le-Lac, Font, Gletterens und Portalban.
Informations annexes
Identitätskarte
Link Extern
- Amt für Gemeinden
- Artikel 6 bis 13a des Gesetzes vom 25. September 1997 über die Ausübung des Handels
- Artikel 3 bis 9 des Reglements vom 14. September 1998 über die Ausübung des Handels (HAR)
- Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG)1 vom 8. März 1960
- Artikel 6 der Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007
- Artikel 39 und 40 vom des Eisenbahngesetzes (EBG)1 vom 20. Dezember 1957
