Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte

Die Anwaltskommission übt die Oberaufsicht über die dem Gesetz über den Anwaltsberuf (AnwG) unterstellten Personen.

Die Kommission hat folgende Befugnisse (Art. 5 Abs. 1 AnwG):

  • Sie entscheidet über die Eintragungen und Streichungen.
  • Sie entscheidet über die Zulassung zur Berufsausübung von Anwältinnen und Anwälten aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehören.
  • Sie übt die Disziplinargewalt aus.
  • Sie entscheidet über die Gesuche um Befreiung vom Berufsgeheimnis.
  • Sie übt im Bereich des Praktikums jene Aufgaben aus, die ihr durch das Gesetz übertragen werden.
  • Sie erlässt die notwendigen Weisungen.
  • Sie übt alle weiteren Befugnisse aus, die ihr durch das Gesetz übertragen werden und die nicht durch die Gesetzgebung über den Anwaltsberuf einer anderen Behörde übertragen sind.

Die Anwaltskommission tagt mit sieben Mitgliedern. Ihr gehören zwei Anwältinnen oder Anwälte, zwei vom Kantonsgericht vorgeschlagene und zwei weitere Mitglieder an. Sie wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Sicherheits- und Justizdirektion oder von einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, die oder der von der Kommission aus ihren Mitgliedern bezeichnet wird, präsidiert (Art. 4 AnwG).