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Das Gesetz vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (FBG) führt eine finanzielle Beteiligung von Seiten des Staates (Art. 9) und der Arbeitgeber (Art. 10) ein:
- Pauschalbeteiligung des Staates in Höhe von 10 % der tatsächlichen durchschnittlichen Kosten der subventionierten Einrichtungen
- Beitrag der Arbeitgeber von 0,4 Promille der für die Familienzulagen verbindlichen Lohnsummen
Diese beiden Finanzierungsarten kommen zum Elternbeitrag (Art. 8) und zum Beitrag der Gemeinden (Art. 6 und Art. 11) hinzu.
Der Beitrag des Staates wird in Form einer Pauschale entrichtet, die entsprechend den tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden und der Art der Betreuungseinrichtung gewährt wird. Er wird für die Betreuung von Kindern im Vorschulalter und für die Betreuung von Kindern die den Kindergartenbesuchen erteilt, sofern das Angebot die Unterrichtszeiten ergänzt.
Der finanzielle Beitrag des Staates und der Arbeitgeber wird gewährt, wenn die Betreuungseinrichtung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Das Dokument «FBG: Informationen, Vorgehen und Programm für die Umsetzung der Finanzierungsbestimmungen» gibt Auskunft über die Ausführungsbestimmungen des FBG.
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FBG:Informationen, Vorgehen und Programm für die Umsetzung der Finanzierungsbestimmungen
PDF (270 kb)
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- An die Verantwortlichen der ausserschulischen Betreuungseinrichtungen PDF (123 kb)
- Gesetz vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (FBG) PDF (62 kb)
