Gesetzliche Grundlagen

Artikel 290 und 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
Artikel 79 und 81 des Einführungsgesetzes vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (EGZGB), geändert am 10. Februar 2004
Beschluss vom 14. Dezember 1993 über die Eintreibung von Unterhaltsforderungen und die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt der Kinder, Ehegatten oder Ex-Ehegatten
Weisungen zur Anwendung des Beschlusses vom 14. Dezember 1993 über die Eintreibung von Unterhaltsforderungen und die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt der Kinder, Ehegatten oder Ex-Ehegatten