Friedensgerichte

Organisation

Der Kanton ist in sieben Friedensgerichtskreise unterteilt, die den Verwaltungsbezirken entsprechen. Das Friedensgericht besteht aus dem Friedensrichter, zwei Beisitzern, sechs Ersatzbeisitzern und einem Gerichtsschreiber.

Zuständigkeit

Das Friedensgericht ist in erster Linie Vormundschaftsbehörde. Es wird vom Friedensrichter präsidiert. Als Vormundschaftsbehörde ist das Friedensgericht von Amtes wegen zuständig, die sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles aufdrängende vormundschaftliche Massnahme (Vormundschaft, Beiratschaft, Beistandschaft, fürsorgerische Freiheitsentziehung) anzuordnen.

Die Vormundschaftsbehörde ist für die Anordnung sämtlicher Kindesschutzmassnahmen – zum Beispiel Aufhebung der elterlichen Obhut oder Unterbringung – zuständig.

Die Entscheide der Vormundschaftsbehörde können mit Beschwerde bei der Vormundschaftskammer des Bezirksgerichts angefochten werden; letztere ist untere Aufsichtsbehörde. Die Aufsicht über die im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung getroffenen Entscheide wird von der Aufsichtskommission in diesem Bereichausgeübt.

Dem Friedensgericht und dem Friedensrichter kommen Aufgaben im Bereich des Erbrechts zu. Neben den Steuerinventaren, die der Friedensrichter nach jedem Todesfall aufzunehmen hat, hat er auch die für die Sicherung des Erbganges nötigen Massnahmen zu treffen. Unter diesem Titel ist er mit der Testamentseröffnung und der Ausstellung von Erbbescheinigungen befasst.

Der Friedensrichter kann unter anderem richterliche Betretungsverbote erlassen.