Kurzaufenthaltsbewilligung L

Kurzaufenthaltsbewilligung L
  • Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA;
  • Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr (max. 364 Tage); sie richtet sich nach der Dauer des Arbeitsvertrags oder der Aufenthaltsdauer des Antragstellers;
  • verlängerbar;
  • geografische Mobilität;
  • berufliche Mobilität;
  • bedingtes Familiennachzugsrecht.

Aufenthaltsbewilligung B

Aufenthaltsbewilligung B
  • Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA;
  • Gültigkeitsdauer 5 Jahre (1 Jahr für Studenten, verlängerbar);
  • wird für einen Arbeitsvertrag für ein Jahr oder länger oder unter bestimmten Voraussetzungen für einen Aufenthalt von einem Jahr oder länger (Nichterwerbstätige, Studenten, Dienstleister usw.) ausgestellt;
  • geografische Mobilität;
  • berufliche Mobilität;
  • bedingtes Familiennachzugsrecht.

Niederlassungsbewilligung C

Niederlassungsbewilligung C

Grenzgängerbewilligung G

Grenzgängerbewilligung G
  • Grenzgängerbewilligung EG/EFTA;
  • Gültigkeitsdauer richtet sich nach der Dauer des Arbeitsvertrags, wenn diese weniger als ein Jahre beträgt;
  • Gültigkeitsdauer von 5 Jahren bei einem Arbeitsvertrag von einem Jahr oder mehr;
  • wird im Kanton Freiburg für Angehörige EG 25/EFTA ausgestellt, die ihren Wohnsitz innerhalb der EU/EFTA haben und eine Berufstätigkeit im kanton Freiburg ausüben;
  • wird im Kanton Freiburg nicht für Angehörige von EG-2 ausgestellt;
  • wöchentliche Rückkehr an den Wohnort;
  • geografische und berufliche Mobilität in den Schweizer Grenzzonen (Meldepflicht bei Wechsel der Arbeitsstelle oder des Arbeitsorts);

Ausweis Ci

Ausweis Ci
  • Dieser Ausweis berechtigt die Ehegatten oder Kinder von Beamten intergouvernementaler Organisationen und Mitgliedern ausländischer Vertretungen zu einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz;
  • Für nichterwerbstätige Familienmitglieder ist kein solcher Ausweis erforderlich.