Mehrwertabgabe
Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen rund um die Mehrwertabgabe.
Wir weisen Sie darauf hin, dass die auf Seite 18 des Leitfadens erwähnte Informatikanwendung (Vorabinformation an die Eigentümer) derzeit entwickelt wird. Sie steht den Gemeinden und der Öffentlichkeit daher noch nicht zur Verfügung. Wenn Eigentümer wissen möchten, ob ihr Grundstück mehrwertabgabepflichtig ist, müssen sie weiterhin die unten aufgeführten Schritte befolgen. Sobald die Anwendung einsatzbereit ist, wird eine neue Mitteilung erfolgen.
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Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Grundstück der Mehrwertabgabe unterstellt ist, so ist folgender Vorgang zu beachten:
- Sie müssen ein schriftliches Gesuch an die Gemeinde, in der sich das betroffene Grundstück befindet, stellen.
- Die Gemeinde lädt das Gemeindeformular herunter und füllt es aus. Anschliessend sendet sie dieses zusammen mit den Anhängen an Sie zurück.
- Nach Erhalt dieses Gemeindeformulars, konsultieren Sie bitte die erläuternde Bemerkung.
- Wenn Sie anhand der Informationen in den beiden Dokumenten nicht feststellen können, ob das Grundstück der Mehrwertabgabe unterliegt, können Sie das Formular (inklusiv den Anhängen) an das BRPA per E-Mail an seca.plusvalue@fr.ch senden, um eine diesbezügliche Antwort zu erhalten.
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Am 1. Januar 2018 trat eine Änderung des Gesetzes vom 2. Dezember 2008 über Raumplanung und Bauwesen (RPBG) in Kraft, mit der die Mehrwertabgabe gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) eingeführt wurde. In der Folge wurden diese gesetzlichen Bestimmungen angepasst, wobei die neue Änderung des RPBG am 1. Oktober 2023 in Kraft trat.
Die Abgabe beträgt 20 % des Mehrwerts, der sich aus der Einzonung, der Nutzungsänderung oder der Erhöhung der Bebauungsmöglichkeit ergibt. Die Gemeinden können auf der Grundlage der kantonalen Veranlagung eine Gemeindeabgabe auf den Mehrwert erheben, der sich aus Planungsmassnahmen ergibt, wenn sie über ein entsprechendes Gemeindereglement verfügen. Diese Abgabe beträgt höchstens ein Viertel der kantonalen Abgabe und wird vom Kantonsanteil abgezogen.
Die RIMU ist für die Bestimmung der Grundstücke zuständig, die nach Inkrafttreten der sie betreffenden Planungsmassnahmen der Mehrwertabgabe unterliegen. Die kantonale Steuerverwaltung ist die zuständige Behörde für die Schätzung, Veranlagung und Erhebung der Abgabe. Die von den Grundstückseigentümern erhobenen Beträge werden in einen kantonalen Fonds eingezahlt, der in erster Linie zur Finanzierung der von den Gemeinden im Falle einer materiellen Enteignung geschuldeten Entschädigungen bestimmt ist. Die Beträge, die die Gemeinden erhalten, müssen zur Finanzierung von raumplanerischen Massnahmen verwendet werden, die im Gemeindereglement festgelegt werden müssen.
Dokumente
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Kontakt
E-mail: seca.plusvalue@fr.ch
Herausgegeben von Bau- und Raumplanungsamt
Letzte Änderung: 20.10.2025