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Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Der Richter schliesst die Öffentlichkeit ganz oder teilweise aus, wenn dies im Interesse des Staates, der öffentlichen Ordnung, der guten Sitten oder der berechtigten Interessen einer Partei oder einer beteiligten Person liegt. Die Fälle, die dem Familienrecht unterstehen, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt.
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