Dies fällt unter:
- die individuelle Privatsphäre
- die strikt persönlichen Rechte von jeder und jedem
- die Urteilsfähigkeit*, von der gilt, dass sie ab 12 Jahren gegeben ist
*Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Urteilsfähigkeit
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
Im Gespräch mit der/dem Jugendlichen suchen wir zu erfahren, ob die Eltern über ihr/sein Kommen auf dem Laufenden sind, und wenn dies nicht der Fall ist, suchen wir die Gründe dafür. Die Gespräche zielen auf Offenheit ab, fördern so weit wie möglich die Bindung zu den Eltern, bleiben jedoch streng vertraulich, um den uneingeschränkten Ausdruck aller Fragen in Verbindung mit dem Intimleben zu ermöglichen.
Sollte sich dabei ein Fall von Gewalt oder der Gefährdung anderer herausstellen, ist die Freiburger Fachstelle für sexuelle Gesundheit befugt, ungeachtet des Berufsgeheimnisses die Strafverfolgungsbehörde darüber zu informieren, wobei dies in einer für die oder den Jugendlichen transparenten Weise geschieht.