Kanton

Donnerstag 24. Juli 2003, Kanton


Misstrauen gegen Justiz abbauen
Verwaltungsgericht und Kantonsgericht sollen nicht zusammengelegt werden, da die Vorteile die Nachteile bei weitem nicht aufwiegen würden. Dies beantragt das Verwaltungsgericht im Rahmen der Vernehmlassung zum Verfassungsvorentwurf.
In dieser Antwort an den Verfassungsrat wird einleitend festgestellt, dass von den acht Artikeln, die sich um den Entwurf mit der Justiz befassen, vier vom Justizrat handeln. Dieses Missverhältnis zeuge von einem Misstrauen der Justiz gegenüber und müsse in einem Grundgesetz, das auf Dauer angelegt ist, korrigiert werden.
Einfachere Bestimmungen
Die Bestimmungen über den Justizrat müssten vereinfacht werden, namentlich was seine Zusammensetzung anbelangt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass beim jetzigen Vorschlag die Verwaltungsgerichtsbarkeit praktisch nicht vertreten ist, was sich namentlich auch bei der Richterwahl nachteilig auswirken würde.
Das Verwaltungsgericht macht darauf aufmerksam, dass mit der Wahl der Richter durch das Parlament die gesuchte Entpolitisierung nicht erreicht würde. Trotzdem sei dies wohl die am wenigsten schlech- te Lösung. Dabei dürfe sich die Begutachtung durch den Justizrat, die begrüsst wird, einzig auf die beruflichen Qualitäten beziehen und für die Wahlbehörde nicht bindend sein.
Der Verfassungsentwurf sieht vor, dass der Justizrat die Administrativaufsicht über die erstinstanzlichen Gerichtsbehörden dem Kantonsgericht übertragen kann. Für das Verwaltungsgericht ist eine solche Bestimmung inkonsequent. Damit würden Verantwortlichkeiten aufgeweicht. Die Aufsicht über die Justiz sei eine aufwändige Sache. Man könne das Problem aber nicht mit Kompetenzdelegation lösen.
Keine Fusion der Obergerichte
Für das Verwaltungsgericht steht fest, dass eine Zusammenlegung von Kantons- und Verwaltungsgericht, wie es der Verfassungsrat vorschlägt, mehr Nachteile als Vorteile bringen würde. Die einzelnen Gerichtshöfe und Abteilungen seien aufgrund ihrer grundverschiedenen Aufgabenstellung anders organisiert. Dem- zufolge würde es sich nur um ein Nebeneinanderstellen von zwei Instanzen und nicht um eine Zusammenlegung handeln.
Das Verwaltungsgericht ist überzeugt, dass die Synergien äusserst bescheiden wären. Zudem sei eine Behörde mit 14 schwerfälliger als eine solche mit sieben Mitgliedern. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass eine Zusammenlegung übertriebene Kosten nach sich ziehen würde. Eine Fusion hätte nämlich notwendigerweise zur Folge, dass beide Instanzen auch örtlich zusammengefasst würden. Zu diesem Zweck müsste ein Gebäude entsprechend eingerichtet werden, wobei die Kosten in keinem Verhältnis zum Resultat stehen würden. wb


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