Rechtsgrundlagen
Bundesebene
Art. 360 b
3 Die Kommissionen beobachten den Arbeitsmarkt. Stellen sie Missbräuche im Sinne von Artikel 360a Absatz 1 fest, so suchen sie in der Regel eine direkte Verständigung mit den betroffenen Arbeitgebern. Gelingt dies innert zwei Monaten nicht, so beantragen sie der zuständigen Behörde den Erlass eines Normalarbeitsvertrages, der für die betroffenen Branchen oder Berufe Mindestlöhne vorsieht.
Kantonsebene
Art. 6 Tripartite Kommission
a) Stellung1 Es wird eine tripartite Kommission mit der Bezeichnung Aufsichtskommission über den Arbeitsmarkt (die Kommission) im Sinne von Artikel 360b OR eingesetzt.
2 Die Kommission ist der Direktion administrativ zugewiesen.
3 Sie verfügt über ein Exekutivbüro und über ein Organ zur Beobachtung des Arbeitsmarkts.
Art. 15 Organ zur Beobachtung des Arbeitsmarkts
1 Das Organ zur Beobachtung des Arbeitsmarkts (das Beobachtungsorgan) steht der Kommission zur Verfügung, die seine Arbeitsweise und die Befugnisse festlegt.
2 Das Beobachtungsorgan stützt sich namentlich auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung und deren Ausweitung auf den Kanton Freiburg sowie auf ein statistisches System zur Evaluation der üblichen Löhne.