Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt:
M-18 |
Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus und andere Gebäudekategorien |
Wärmeerzeugung |
Neubau / Erweiterung des Wärmenetzes: |
Fördergesuche müssen unbedingt vor Baubeginn eingereicht werden. Für laufende Arbeiten werden keine Subventionen gewährt (Art. 24 Subventionsgesetz vom17. November 1999).
Aufgrund des Netzneubaus/der Netzerweiterung oder des Neubaus/der Erweiterung von Wärmeerzeugungsanlagen wird gegenüber dem Zustand vor der Umsetzung zusätzlich Wärme aus erneuerbaren Energien oder Abwärme verteilt.Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die zusätzlich verteilte Wärme wird für die Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser eingesetzt.
- Die Wärmelieferung erfolgt an bestehende Bauten.
- Eine Kombinierung mit der Massnahme «Anschluss an ein Wärmenetz» gemäss Artikel 33 dieses Reglements ist möglich.
- Die Wärmenetzbetreiber stellen dem Kanton die notwendigen Angaben zur Vermeidung von Doppelzählungen im Sinne des HFM 2015 zur Verfügung.