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Fragen
Ist die Gemeinde befugt zur Bekanntgabe von Personendaten:
a. eines Einwohners der Gemeinde an eine Privatperson?
b. eines Einwohners, der vor seinem Wegzug aus der Gemeinde von seinem Sperrrecht Gebrauch gemacht, an seinen Gläubiger?
c. eines Arbeitslosen an die Anwältin seiner Ehefrau?
d. in Bezug auf den neuen Familiennamen einer in der Gemeinde heimatberechtigten Person an ihre Nichte?
e. in Bezug auf die Adresse der ehemaligen Ehefrau an ihren früheren Ehemann, damit er sein Besuchsrecht ausüben kann?
f. in Bezug auf den Verwalter eines Unternehmens an eine Heizungsfirma, da das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist?
g. einer Einwohnerin an eine Bank, die im Hinblick auf die Ausstellung einer Kreditkarte die Angaben überprüfen möchte?
h. an eine Bank, die im Rahmen der Gewährung eines Kleinkredits um Auskunft ersucht/an eine Bank für eine Auskunft in Bezug auf die Kreditwürdigkeit eines Einwohners der Gemeinde?
Grundsatz
Die Bekanntgabe von Personendaten ist im Einzelfall nur unter gewissen Voraus- setzungen zulässig, insbesondere wenn die private Person, welche die Daten anfor- dert, ein Interesse an der Bekanntgabe nachweisen kann, das dem Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten vorgeht (Art. 10 Abs. 1 Lit. b DSchG) oder wenn die betroffene Person der Bekanntgabe zugestimmt hat oder ihre Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf (Art. 10 Abs. 1 Lit. c DSchG). Bei besonders schützenswerten Personendaten muss das öffentliche Organ besondere Sorgfalt walten lassen (Art. 8 DSchG).
a. Darf die Gemeinde einer Privatperson Personendaten in Bezug auf einen Einwohner der Gemeinde bekannt geben?
Die Gemeinde kann in gewissen Fällen einer Privatperson Auskunft über eine Einwohnerin oder einen Einwohner der Gemeinde erteilen, sofern die gesuchstellende Person ein berechtigtes Interesse (das sich z.B. aus einem Vertrag, einem Urteil oder einer Verfügung ergibt) an diesen Informationen glaubhaft macht, und zwar aufgrund von Art. 17 Abs. 1 EKG.
→ Antwort: Ja, sofern ein berechtigtes Interesse besteht.
b. Darf die Gemeinde die Personendaten eines Einwohners, der vor seinem Wegzug aus der Gemeinde von seinem Sperrrecht Gebrauch gemacht, seinem Gläubiger bekannt geben?
Für den Bereich der Einwohnerkontrolle verweist Art. 12 Abs. 1 DSchG auf Art. 18 Abs. 1 EKG bezüglich des Sperrrechts. Im hier vorliegenden Fall hat der Einwohner vor seinem Wegzug aus der Gemeinde von seinem Sperrrecht Gebrauch gemacht. Art. 18 Abs. 2 EKG weist allerdings darauf hin, dass die Bekanntgabe in gewissen Fällen trotz Sperrung möglich ist, namentlich unter Lit.b.
Im konkreten Fall muss der Gläubiger demzufolge Beweise für seine Forderungen vorweisen, z.B. einen Verlustschein mit dem Namen des Schuldners. Unter dieser Bedingung kann die neue Adresse des Betroffenen bekannt gegeben werden.
→ Antwort: Ja, wenn es sich um einen wie oben beschriebenen Fall handelt.
c. Darf die Gemeinde Personendaten in Bezug auf einen Arbeitslosen der Anwältin seiner Frau bekannt geben?
Das DSchG knüpft die Bekanntgabe von Personendaten an die in Artikel 10 Abs. 1 Lit. b DSchG aufgeführten Bedingungen. Die Bedingung der Geltendmachung eines Interesses ist restriktiver, wenn die zu erteilenden Auskünfte «besonders schützenswerte Personendaten» betreffen. Unter die besonders schützenswerten Personenda- ten, die in Artikel 3 Lit. c DSchG definiert sind, fallen die Massnahmen der sozialen Hilfe. Darunter sind vor allem die Leistungen der Sozialversicherungen und somit auch der Arbeitslosenversicherung zu verstehen. Hier kommen also die strengeren Bedingungen der besonderen Sorgfaltspflicht zur Anwendung (Art. 8 DSchG). Wenn ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, entscheidet die Richterin oder der Richter über die Bekanntgabe der erforderlichen Auskünfte, wobei die verfahrensrechtlichen Bestimmungen anwendbar sind.
→ Antwort: Nein.
d. Darf die Gemeinde den neuen Familiennamen einer in der Gemeinde heimatberechtig- ten Person ihrer Nichte bekannt geben?
Die Gesuchstellerin kann ihr Gesuch an das Amt für Zivilstandswesen oder an die Einwohnerkontrolle richten. Die Anforderungen bei der Einwohnerkontrolle sind geringer als beim Amt für Zivilstandswesen.
Die Gemeinde kann die geforderten Auskünfte gestützt auf Artikel 17 Abs. 1 EKG erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Beim Amt für Zivilstandswesen ist ein unmittelbares und schützenswertes Interesse nachzuweisen (Art. 59 ZStV). Der bei der Heirat angenommene Familienname ist öffentlich, doch könnte seine Bekanntgabe in gewissen Fällen zu einer Persönlichkeitsverletzung führen. Um Probleme zu vermeiden, wäre es sinnvoll, sich zuerst bei der betreffenden Person zu erkundigen, ob sie einverstanden ist, dass ihr Name und ihre Adresse der Gesuchstellerin bekannt gegeben werden.
→ Antwort: Grundsätzlich ja.
e. Darf die Gemeinde die Adresse einer ehemaligen Ehefrau dem früheren Ehemann bekannt geben, damit er sein Besuchsrecht ausüben kann?
Hier kommt Artikel 17 Abs. 1 EKG zur Anwendung, und es scheint ein berechtigtes Interesse vorzuliegen. Wenn die Gemeinde jedoch weiss, dass es in dieser Familie grosse Probleme gab, so dass man annehmen kann, die Frau habe ihren Mann verlassen, um sich seiner Aufdringlichkeit zu entziehen oder eine allfällige Entführung des Kindes zu vermeiden, so sollte die Einwohnerkontrolle die Frau informieren, dass sie dem Ex-Mann die neue Adresse innerhalb einer Frist bekannt geben muss, so dass sie sich wenn nötig an den Richter wenden kann (Art. 11 Lit. a DSchG).
→ Antwort: Grundsätzlich ja.
f. Darf die Gemeinde einer Heizungsfirma den Namen und die Adresse des Verwalters eines Unternehmens bekannt geben, da der Betrieb nicht im Handelsregister eingetragen ist?
Ein berechtigtes Interesse – in diesem Fall die Vertragserfüllung – gemäss Art. 17 Abs. 1 EKG ist glaubhaft dargelegt, da die Firma ihr Recht (Eintreiben einer Forderung) nicht ausüben kann, wenn sie die Adresse ihres Schuldners nicht kennt.
→ Antwort: Ja.
g. Darf die Gemeinde die Personendaten einer Einwohnerin einer Bank bekannt geben, die im Hinblick auf die Ausstellung einer Kreditkarte die Angaben überprüfen möchte?
Gemäss Artikel 17 Abs. 1 EKG darf die Gemeinde die Personendaten einer Einwohnerin, allerdings nur zu deren Identifizierung, einer Bank bekannt geben, welche die Angaben im Hinblick auf die Ausstellung einer Kreditkarte überprüfen möchte. Dabei handelt es sich um Name, Vorname(n), Geburtsdatum und -ort, Zivilstand, Beruf und Adresse. Die Gemeinde darf jedoch keine Auskünfte z.B. über die finanzielle Situation, den Leumund der betreffenden Person usw. erteilen.
→ Antwort: Ja.
h. Darf die Gemeinde die Personendaten einer Einwohnerin einer Bank für eine Auskunft in Bezug auf deren Kreditwürdigkeit bekannt geben?
Einer Bank dürfen, sofern keine gesetzliche Grundlage vorliegt, keine Personendaten in Bezug auf die Kreditwürdigkeit einer Kundin bekannt gegeben werden. Weder handelt es sich bei den Abklärungen der Bank im Hinblick auf die Gewährung eines Kleinkredits um die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe, noch geht das Interesse der Bank demjenigen der betroffenen Person vor. Ohne die Zustimmung der betrof- fenen Person darf keine Auskunft gegeben werden (Art. 10 Abs. 1 DSchG). Die in diesem Fall verlangte Auskunft entspricht auch nicht den Vorgaben für eine Bekannt- gabe im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EKG. Die Erkundigungen der Bank über die Kreditwürdigkeit eines Kunden lassen sich hier nicht mit dem Geltendmachen eines berechtigten Interesses begründen. Die Bank kann Auskünfte über die Kreditwürdig- keit ihrer Kunden nur bei diesen selber einholen und beispielsweise eine Kopie ihrer Steuerveranlagung verlangen.
→ Antwort: Nein.
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Frage
Kann die Gemeinde einem sich neu in der Gemeinde niedergelassenen Unternehmen die Liste der auf ihrem Gebiet befindlichen Firmen geben, damit sich das neue Unternehmen bekannt machen kann?
Grundsatz
Personendaten dürfen nur dann systematisch bekannt gegeben werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht (Art. 10 Abs. 1 DSchG). Dies bedeutet, dass die Bekanntgabe einer Liste in einer Gesetzesbestimmung vorgesehen sein muss.
Antwort
Personendaten dürfen nur bei vorliegender gesetzlicher Grundlage bekannt gegeben werden. (Art. 10 Abs. 1 DSchG). Im vorliegenden Fall sieht keine gesetzliche Grundlage vor, dass der Gemeinderat Informationen über in der Gemeinde ansässige Unternehmen an ein anderes Unternehmen bekannt gibt. Gestützt auf Art. 17 Abs. 2 EKG kann eine Bekanntgabe im Hinblick auf ideelle Zwecke erfolgen; dies ist hier allerdings nicht der Fall. Das neue Unternehmen kann sich jedoch auch online im Handelsregister entspre- chend informieren.
→ Antwort: Nein.
Privatpersonen
Lead
Auszug aus dem Leitfaden zuhanden der Gemeinden
Direktionen / zugehörige Ämter
Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
KontaktinformationHerausgegeben von Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
Letzte Änderung: 07.09.2016