Bekanntgabe durch Veröffentlichung (systematische Bekanntgabe)
Fragen
Darf die Gemeinde im Gemeindebulletin Informationen über ihre Einwohner veröffentlichen (systematische Bekanntgabe) wie z.B.:
a. Geburten und Eheschliessungen?
b. Todesfälle?
c. Zuzüger und Wegzüger?
d. Herkunfts- und Wegzugsort?
Grundsatz
Personendaten dürfen nur dann systematisch bekannt gegeben werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht (Art. 10 Abs. 1 DSchG). Wenn die Zustimmung der betroffenen Person vorliegt, ist die Bekanntgabe ebenfalls zulässig (Art. 10 Abs. 1 Lit. c DSchG).
a. Darf die Gemeinde Geburten und Eheschliessungen im Gemeindebulletin veröffentlichen?
Nach der Bundesgesetzgebung können die Kantone die Veröffentlichung von Geburten, Todesfällen und Trauungen vorsehen (Art. 57 ZStV). Der Kanton Freiburg untersagt jegliche Veröffentlichung von Verzeichnissen betreffend Geburten oder Trauungen (Art. 16 Abs. 2 ZStR).
→ Antwort: Nein.
b. Darf die Gemeinde in ihrem Gemeindebulletin Todesfälle veröffentlichen?
Im Amtsblatt wird zwingend regelmässig eine Todesfallliste veröffentlicht (Art. 19 Abs. 3 des Reglements vom 7. Oktober 1986 zur Ausführung des Gesetzes vom 20. September 1967 über das Notariat; SGF 261.11). Es handelt sich also um öffentliche Daten und die Gemeinden können sie nach Erscheinen im Amtsblatt in ihren Gemeindebulletins veröffentlichen.
→ Antwort: Ja.
c. Darf die Gemeinde den Zuzug und den Wegzug von Einwohnern im Gemeindebulletin veröffentlichen?
Nach Art. 17 Abs. 2 EKG kann der Gemeinderat die Bekanntgabe der Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Adressen von Personen, die durch ein allgemeines Kriterium definiert sind, erlauben, wenn diese Daten für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet werden. Mit der Veröffentlichung im Gemeindebulletin will die Gemeinde ihre Einwohner informieren und die Zuzüger willkommen heissen bzw. den Wegzügern alles Gute wünschen.
Solche Informationen werden normalerweise als freundschaftliche Geste der Begrüssung und des Interesses für die Einwohner empfunden. Gewisse Menschen können derartige Kommunikationen aber auch stören. Gemäss Art. 18 EKG kann die Bekanntgabe der Daten an private Personen gesperrt werden. Die Gemeinde muss jedoch ihre Einwohner zuvor über dieses Recht informieren z.B. mit einer Anmerkung auf dem Formular «Ankunftserklärung» oder «Wegzugserklärung». In gewissen Fällen (z.B. offensichtliche Gefahr von Drohungen gegen eine bestimmte Person) könnte die Gemeinde auch von sich aus auf eine Meldung verzichten.
→ Antwort: Ja, sofern die betreffende Person nicht von ihrem Sperrrecht Gebrauch gemacht hat (siehe Punkt I.1.3).
d. Darf die Gemeinde den Herkunftsort der Neuzuzüger und den neuen Wohnort der Wegzüger im Gemeindebulletin veröffentlichen?
Nach Art. 17 Abs. 2 EKG kann der Gemeinderat die Bekanntgabe der Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Adressen von Personen, die durch ein allgemeines Kriterium definiert sind, erlauben, wenn diese Daten für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet werden. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf Informationen der betroffenen Gemeinde, nicht aber auf Informationen bezüglich anderer Gemeinden. Der frühere oder neue Wohnort darf also nicht ohne das Einverständnis der Betroffenen veröffentlicht werden, da auch eine Gefährdung ihrer Grundrechte gegeben sein kann (z.B. bei Scheidung, Gefängnisstrafen usw.).
Um allfällige Probleme zu vermeiden, sollte die Gemeinde systematisch sicherstellen, dass die Betroffenen mit der Veröffentlichung einverstanden sind (z.B. mit einer Anmerkung im Formular «Ankunftserklärung» oder «Wegzugserklärung»). Dies könnte beispielsweise folgendermassen formuliert werden: «Die Gemeinde veröffentlicht üblicherweise in ihrem Gemeindebulletin den Namen, Vornamen, die Adresse und den Herkunftsort der Personen, die sich in der Gemeinde niederlassen, bzw. den neuen Wohnort der Personen, die aus der Gemeinde wegziehen. Falls Sie icht möchten, dass diese Angaben in Ihrem Fall veröffentlicht werden, kreuzen Sie bitte das entsprechende Kästchen an.»
→ Antwort: Nein, ausser mit Zustimmung der betroffenen Personen.