Bild- oder Tonaufzeichnungen durch Privatpersonen während einer Gemeindeversammlung und die Wiedergabe dieser Aufzeichnungen müssen ab dem 1. September 2012 von der Versammlung bewilligt werden. Der Staatsrat hat das ARGG entsprechend geändert.
Dieser Beschluss ist die Folge der Probleme, die in den letzten Versammlungen einer Gemeinde aufgetreten sind. Diese Versammlungen wurden von einer Person gestört, die gegen den Willen der Bürger die Diskussionen mit einer Kamera filmen wollte. Der Oberamtmann des Bezirks und die betroffene Gemeinde ersuchten um Lösungen für dieses Problem. Die erwähnten Schwierigkeiten ergeben sich, weil nach Artikel 3 ARGG private Aufzeichnungen von Gemeindeversammlungen gestattet sind.
Der Staatsrat hat sich für eine Lösung entschieden, die bereits in anderen Kantonen gilt und die die Bedingungen für Aufzeichnungen von Gemeindeversammlungen zwar verschärft, dabei aber das Gesetz respektiert, wonach es Privatpersonen grundsätzlich möglich ist, die Versammlungen aufzuzeichnen.