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Medienmitteilung vom 20. November 2024

Mit heutigem Entscheid hat der Generalstaatsanwalt die Zuständigkeit des Strafgerichts des Broyebezirks in der Strafsache gegen Pascal JAUSSI bestätigt.

Veröffentlicht am 20. November 2024 - 14h54

Am 23. September 2024 hat die Staatsanwaltschaft Pascal JAUSSI an das Strafgericht des Broyebezirks überwiesen. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft in ihrer Abschlussanzeige vom 12. Juni 2024 die Parteien über das zuständige Gericht informiert. Diese Mitteilung wurde nicht angefochten. Am 10. Oktober 2024 hat sich das Strafgericht des Broyebezirks für unzuständig erklärt und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Wirtschaftsstrafgericht anzurufen. Am 5. November 2024 hat sich der Präsident des Wirtschaftsstrafgerichts zur Ablehnung der Zuständigkeit des Strafgerichts des Broyebezirks geäussert und erklärt, dass er die Zuständigkeit seines Gerichts bestreitet.

Heute hat der Generalstaatsanwalt den Streit entschieden; er hat die Frage verneint, ob dieser Fall spezielle wirtschaftliche Kenntnisse der Beisitzer erfordert, die die Anrufung des Wirtschaftsstrafgerichts rechtfertigen würden. Einerseits umfasst die Anklageschrift zahlreiche Straftaten, von denen einige – darunter diejenigen, die den Ausgangspunkt der gesamten Untersuchung bildeten (vorsätzliche Brandstiftung, Irreführung der Justiz) – nicht wirtschaftlicher Natur sind. Andererseits werden in der Regel Betrugs- oder Veruntreuungsdelikte oder Urkundenfälschungen nicht allein aufgrund ihrer Art an das Wirtschaftsstrafgericht überwiesen. Schliesslich stehen die einzigen spezifischeren Straftaten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Misswirtschaft (Art. 165 StGB), möglicherweise der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 158 StGB); beim Lesen der Anklageschrift stellt man fest, dass diese Straftaten Schritt für Schritt erläutert werden und auf einem relativ einfachen Modus Operandi beruhen.

Daher hat der Generalstaatsanwalt entschieden, dass das Strafgericht des Broyebezirks für die Beurteilung dieses Verfahrens zuständig ist. Seine heutige Entscheidung kann bei der Strafkammer des Kantonsgerichts angefochten werden.

Fabien Gasser
Generalstaatsanwalt

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Communiqué de presse - Medienmitteilung
Communiqué de presse - Medienmitteilung © Etat de Fribourg - Staat Freiburg
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Letzte Änderung: 20.11.2024 - 14h55

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