Gerichtsbehörden - Schlichtungsbehörden in Mietsachen und Mietgericht
Art. 197 der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) verlangt bei Streitigkeiten im Mietwesen, dass dem Entscheidverfahren in der Hauptsache ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorausgeht. Diese muss gemäss Art. 200 paritätisch zusammengesetzt sein.
Sie sind Mieter oder Eigentümer eines Gebäudes und sind der Meinung, Opfer eines Missbrauchs zu sein oder in Streitigkeiten verwickelt, die Themen wie Mieterhöhung, Bestreitung der Nebenkostenabrechnung (Heizung usw.), Kündigung des Mietvertrages oder Missbräuche betreffend den Schutz gegen Kündigungen betreffen, so können sie ihre Beanstandungen an die zuständige Schlichtungskommission, das heisst an die Kommission des Standortes des Gebäudes, richten.
Die Schlichtungskommissionen im Mietwesen ermöglichen es, Missbräuche zu bekämpfen, Streitigkeiten zwischen Eigentümern und Mietern zu schlichten und einen gewissen Schutz der Mieter zu gewährleisten. Die Kommissionen untersuchen regelmässig Streitfälle und behandeln mehr als 1000 Beanstandungen von Mietern pro Jahr. Ein grosser Prozentsatz dieser Fälle endet mit einer Einigung (mehr als 70%).
Die Schlichtungskommissionen haben gemäss der neuen schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 201 ZPO; SR 272) auch die Aufgabe der Rechtsberatung.
Beim Schlichtungsverfahren müssen die Regeln nach den Art. 202 ff. der schweizerischen Zivilprozessordnung eingehalten werden.
Für Streitigkeiten bei Miete und Pacht von Wohn- oder Geschäftsräumen sind drei Schlichtungsbehörden zuständig:
- eine Schlichtungskommission für den Saanebezirk
- eine Schlichtungskommission für den Sense- und Seebezirk
- eine Schlichtungskommission für die südlichen Bezirke, nämlich den Greyerz-, den Glane,-, den Broye- und den Vivisbachbezirk
Die Schlichtungskommissionen tagen zu dritt und setzen sich aus dem Präsidenten und zwei Beisitzenden zusammen, von denen einer die Vermieter und der andere die Mieter vertritt.
Seit dem 1. Januar 2011 sind die Schlichtungskommissionen administrativ der Sicherheits- und Justizdirektion zugewiesen.
Die Gerichtsbarkeit in Mietsachen wird von den drei folgenden Gerichten ausgeübt:
ein Gericht für den Saanebezirk mit Sitz in Freiburg;
ein Gericht für den Sense- und Seebezirk mit Sitz in Tafers;
ein Gericht für den Greyerz-, Glane-, Broye- und Vivisbachbezirk mit Sitz in Bulle.
In der Regel tagt das Mietgericht in den Räumlichkeiten des Gerichts desjenigen Bezirks, in welchem das Mietobjekt liegt.
Das Mietgericht tagt zu dritt, nämlich mit dem Präsidenten und zwei Beisitzenden, von denen eine Person die Eigentümerorganisationen und die andere die Mieterorganisationen vertritt.
Das Mietgericht entscheidet erstinstanzlich über alle Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern, Verpächtern und Pächtern sowie Mietern und Untermietern, die aus einem Mietvertrag oder einem nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag über eine im Kanton gelegene unbewegliche Sache entstehen.
Der Präsident entscheidet über vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert weniger als 8000 Franken beträgt. Dies in Fällen des summarischen Verfahrens sowie in Ausweisungsverfahren.
Bei den Streitigkeiten betreffend Wohnungsmietverträgen werden keine Gerichtskosten erhoben, sofern das Mietobjekt die Hauptwohnung darstellt und es nicht luxuriöser Natur ist.
Schlichtungskommission in Mietsachen für den Saanebezirk
Grand-Rue 27
1700 Freiburg
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Schlichtungskommission in Mietsachen für den Sense- und Seebezirk
Postfach 96
1712 Tafers
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Schlichtungskommission in Mietsachen für die südlichen Bezirke
Rue des Moines 58
Postfach 160
1680 Romont
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