Inhalt des Gesuchs
Gemäss dem Ausführungsreglement zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (ARKGSG, Art. 6 Abs. 3 Bst. b) sind dem Gesuch zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung folgende Unterlagen beizufügen:
- Fotografien des beweglichen Kulturguts in seinem Istzustand und eine detaillierte Dokumentation des beauftragten Restaurators über die Art der Arbeiten und die verwendeten Materialien
- ein detaillierter Voranschlag und Angaben über die Finanzierungsweise
- gegebenenfalls die von der Direktion ausgestellte Restaurierungsbewilligung.
Höhe des Beitrags
Gemäss dem Ausführungsreglement zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (ARKGSG, Art. 10) ist der Beitragssatz festgesetzt auf:
- 22 % für Kulturgüter von hoher Qualität, die als Kulturgüter von nationaler Bedeutung einen Beitrag erhalten (Wert A im Verzeichnis);
- 15 % für Kulturgüter von hoher oder von durchschnittlicher Qualität mit regionaler Bedeutung (Wert A oder B im Verzeichnis);
- 9 % für Kulturgüter von hoher oder von durchschnittlicher Qualität mit lokaler Bedeutung (Wert C).
Diese Beitragssätze werden auf die Hälfte reduziert, wenn der Eigentümer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des Kirchenrechts ist; eine Ausnahme bilden jedoch die Klöster.
Bedingungen
Gemäss dem Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (KGSG) und seinem Ausführungsreglement (ARKGSG) sind für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gewisse Bedingungen zu erfüllen:
Höhe der Unterstützung und finanzielle Verhältnisse des Eigentümers
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, einschliesslich der juristischen Personen des Kirchenrechts, können finanzielle Unterstützung erhalten, wenn:
- die Kosten für die Erhaltung oder die Restaurierung des geschützten Kulturguts auf über 10'000 Franken veranschlagt werden;
- die finanziellen Verhältnisse des Eigentümers einen Beitrag des Staats rechtfertigen.
(ARKGSG, Art. 5)
Für Privatpersonen wird keine Subvention gewährt, wenn folgende kumulative Bedingungen erfüllt sind:
- Der Subventionsbetrag liegt unter 4000 Franken.
- Das steuerbare Einkommen oder der steuerbare Gewinn des Eigentümers übersteigen 80'000 Franken.
(ARKGSG, Art. 11)
Einhaltung der Richtlinien
Die Richtlinien des Amtes für Kulturgüter über die Ausführung der Arbeiten sind einzuhalten.
Während der Arbeiten kann das Amt für Kulturgüter die für nötig erachteten Kontrollen oder Überprüfungen vornehmen.
(ARKGSG, Art. 8)
Die finanzielle Unterstützung kann gekürzt oder verweigert werden, wenn die Arbeiten nicht gemäss den Richtlinien ausgeführt werden.
(ARKGSG, Art. 13)
Dokumentation
Der Empfänger der finanziellen Unterstützung hat dem Amt für Kulturgüter eine Dokumentation mit Fotografien der Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten zu übergeben.
(ARKGSG, Art. 9)
Die Dokumentation umfasst:
- einen Beschrieb der ausgeführten Arbeiten;
- Fotografien, die den Qualitätsansprüchen einer Schutzdokumentation entsprechen (Dateien im .tif Format, mindestens 3000 x 4500 pixels gross sowie Papierabzüge von mindestens 10 x 15 cm Grösse).