Bekanntgabe von Personendaten (systematische Bekanntgabe)
Fragen
Darf oder muss die Gemeinde dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS) systematisch
a. den Zuzug von Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern melden?
b. die Kopien des Formulars «Ankunftserklärung» zustellen oder andere Informationen bekannt geben, die das ASS benötigen könnte?
c. die Mutationen von Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern (z.B. Wegzug, Tod) bekannt geben?
Grundsatz
Personendaten dürfen nur dann bekannt gegeben werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht oder das öffentliche Organ sie für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe benötigt (Art. 10 Abs. 1 DSchG).
a. Darf oder muss die Gemeinde dem ASS systematisch den Zuzug von Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern melden?
Wer sich in einer Gemeinde niederlässt, muss sich innerhalb von 14 Tagen nach seiner Ankunft bei der Einwohnerkontrolle anmelden (Art. 5 EKG). Der Vorsteher der Einwohnerkontrolle erkundigt sich dabei, ob es sich um Motorfahrzeughalter handelt. Er teilt dem ASS dann von Amtes wegen den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Heimatort, die Adresse und das Datum der Ankunft der betref- fenden Person mit (Art. 13 BMfzG).
Die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter müssen ausserdem innert 14 Tagen nach ihrem Zuzug beim ASS den Wohnsitzwechsel in ihrem Ausweis eintragen lassen (Art. 26 Abs. 2 VZV [eidgenössische Verordnung], Art. 13 Abs. 3 BMfzG).
→ Antwort: Ja.
b. Darf die Gemeinde dem ASS systematisch die Kopien des Formulars «Ankunftser- klärung» oder andere Informationen über Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter zustellen?
Art. 13 BMfzG verpflichtet die Einwohnerkontrolle, dem ASS den Namen, Vorna- men, das Geburtsdatum, den Heimatort, die Adresse und das Datum der Ankunft jedes neuen Einwohners, der sich in der Gemeinde niederlässt und Motorfahrzeug- halter ist, mitzuteilen. Diese Aufzählung ist abschliessend und erlaubt keine Bekannt- gabe anderer Daten wie beispielsweise die Zustellung der vollständigen Kopie der «Ankunftserklärung».
→ Antwort: Nein.
c. Darf die Gemeinde dem ASS alle Mutationen von Fahrzeughalterinnen und Fahrzeug- haltern bekannt geben?
Keinerlei gesetzliche Grundlage erwähnt, dass das ASS systematisch über Mutationen bezüglich Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern informiert werden sollte (z.B. Wegzug, Tod).
→ Antwort: Nein.