Im Rahmen der Betriebshilfe sind verschiedene Massnahmen möglich.
Vorübergehende Bedrängnis
Zur Behebung einer vorübergehenden, unverschuldeten finanziellen Bedrängnis können zinslose Darlehen gewährt werden. Es kann sich dabei um Ertragsausfälle infolge klimatischer Veränderungen, eine Erkrankung des Viehs, unvorhergesehene ausserordentliche Ausgaben, eine Reorganisation des Betriebs usw. handeln.
Für chronische Defizite kann kein Darlehen beantragt werden.
Umschuldung
Mit zinslosen Darlehen können verzinsliche Schulden abgelöst werden. Die Massnahme bezweckt die Umschuldung der Landwirtschaft, weshalb ein rasches Zurückzahlen des Darlehens verlangt wird. Ob auf einen Antrag eingetreten wird und in welcher Höhe ein Darlehen gewährt werden kann, hängt vom Niveau der verzinslichen Schulden im Verhältnis zum Ertragswert ab.
Betriebsaufgabe
Bei einer Betriebsaufgabe können Saldi von Darlehen in Form von Investitionskrediten in Betriebshilfedarlehen umgewandelt werden. Diese Massnahme ist nur möglich, wenn die Fläche des Bewirtschafters verkauft oder für eine Dauer von mindestens 12 Jahren verpachtet wird.
Umschulung
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die aus der Landwirtschaft aussteigen und eine neue Ausbildung absolvieren möchten, können Beiträge à fonds perdu beantragen. Die Beihilfen umfassen Beiträge an die Umschulungskosten und Lebenshaltungsbeiträge während der Ausbildung.
Diese Massnahme ist nur möglich, wenn die Fläche des Bewirtschafters verkauft oder für eine Dauer von mindestens für 12 Jahren verpachtet wird.