Wenn steuerbare Elemente in einer Veranlagung fehlen und die Steuerbehörden bei der Veranlagung nichts davon wussten, können diese Elemente im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens nachbesteuert werden. Die Nachsteuern sowie Verzugszinsen werden für die zehn Jahre vor Eröffnung des Verfahrens nachgefordert.
In der Regel wird zusammen mit dem Nachsteuerverfahren ein Steuerhinterziehungsverfahren eröffnet. Dieses Verfahren erlaubt den Steuerbehörden, jene Steuerpflichtigen zu bestrafen, welche vorsätzlich oder fahrlässig eine Steuerhinterziehung begangen haben. Die Busse entspricht in der Regel den hinterzogenen Steuern.
Der Versuch wird ebenfalls bestraft.
Anstifter, Gehilfen und Mitwirkende können ebenfalls bestraft werden.
Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter gebraucht, wird höher bestraft. Entsprechende Steuervergehen werden durch die Staatsanwaltschaft verfolgt und beurteilt. Es können Freiheits- oder Geldstrafen ausgesprochen werden.
Ist ein Steuerhinterziehungsverfahren beim Tode einer steuerpflichtigen Person noch nicht durch einen rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen oder wurde es erst nach dem Ableben eröffnet, wird keine Busse erhoben (siehe hierzu auch vereinfachte Nachbesteuerung von Erben)