Höhe des Beitrags
Gemäss dem Ausführungsreglement zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (ARKGSG, Art. 10) beträgt der Beitragssatz:
- 22% für Kulturgüter von hoher Qualität (Wert A im Verzeichnis), die als Kulturgüter von nationaler Bedeutung einen Beitrag erhalten
- 15% für Kulturgüter von hoher oder von durchschnittlicher Qualität mit regionaler Bedeutung (Wert B im Verzeichnis)
- 9% für Kulturgüter von hoher oder von durchschnittlicher Qualität mit lokaler Bedeutung (Wert C im Verzeichnis)
Der Satz kann ausnahmsweise um bis zu 5% erhöht oder herabgesetzt werden, unter Berücksichtigung folgender Punkte:
- finanzielle Folgen der Schutzmassnahmen sowie der festgelegten Bedingungen und Pflichten
- von Dritten geleistete Finanzhilfen
- Finanzkraft des Eigentümers
- materielle Vorteile, die dem Eigentümer aus den Arbeiten entstehen können
Die financielle Unterstützung wird halbiert wenn der Eigentürner eine juristische Person des öffentlicher Rechts ist, inklusive juristische Personen des Kirchenrechts, mit Ausnahme jedoch der Kloster.
Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird für Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten, die gemäss Bundeskriterien ausgeführt sind, auf Grund des Gesamtbetrags gemäss eines Konventionsprogramms (Art. 16 KGS) festgelegt.
Bedingungen
In Anwendung des Gesetzes über den Schutz der Kulturgüter (KGSG) und des entsprechenden Ausführungsreglements (ARKGSG) sind gewisse Bedingungen zu erfüllen, um eine finanzielle Unterstützung zu erhalten:
Höhe der finanziellen Unterstützung und Finanzkraft des Gesuchstellers
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, einschliesslich der juristischen Personen des Kirchenrechts, können finanzielle Unterstützung erhalten, wenn:
- die Kosten für die Erhaltung oder Restaurierung des geschützten Kulturguts auf mehr als 50 000 Franken veranschlagt werden;
- die finanziellen Verhältnisse des Eigentümers einen staatlichen Beitrag rechtfertigen.
(ARKGSG, Art. 5)
Privatpersonen erhalten keine finanzielle Unterstützung, wenn die beiden folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
- Der Beitrag liegt unter 4000 Franken.
- Das steuerbare Einkommen oder der steuerbare Gewinn des Eigentümers übersteigt 80 000 Franken.
(ARKGSG, Art. 11)
Befolgung der Weisungen
Die Weisungen des Amts für Kulturgüter betreffend die Ausführung der Arbeiten sind zu befolgen.
Während der Ausführung der Arbeiten kann das Amt für Kulturgüter Kontrollen oder Untersuchungen durchführen, wenn es dies für erforderlich hält.
(ARKGSG, Art. 8)
Die finanzielle Unterstützung kann gekürzt oder gestrichen werden, wenn die Arbeiten nicht weisungsgemäss ausgeführt wurden.
(KGSG, Art. 13)
Dokumentation
Der Beitragsempfänger hat dem Amt für Kulturgüter eine Dokumentation mit Fotografien der Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten zu übergeben.
(ARKGSG, Art. 9)
Die Dokumentation umfasst:
- einen Beschrieb der ausgeführten Arbeiten;
- Fotografien, die den Qualitätskriterien einer Schutzdokumentation entsprechen (Dateien im .tif Format, mindestens 3000 x 4500 pixels gross sowie Papierabzüge von mindestens 10 x 15 cm Grösse).
Weitere Bedingungen oder Auflagen
Die Gewährung einer finanziellen Unterstützung kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden sein, welche die Erhaltung, Aufwertung oder öffentliche Zugänglichkeit des unbeweglichen Kulturguts gewährleisten sollen.
(ARKGSG, Art. 15)
Rückerstattung
Die finanzielle Unterstützung muss rückerstattet werden, wenn der Eigentümer sein Gut innerhalb von zehn Jahren ab Vorlegung der Schlussabrechnung veräussert und einen steuerbaren Gewinn erzielt. Findet die Veräusserung des Objekts im folgenden Jahr statt, entspricht der Betrag der Rückerstattung jenem der Unterstützung; für jedes weitere Jahr vermindert sich dieser Betrag um 10%.
(KGSG, Art. 17, ARKGSG, Art. 14)
Die vollständige oder teilweise Rückerstattung der finanziellen Unterstützung kann verlangt werden, wenn diese auf Grund falscher Angaben zu Unrecht gewährt wurde, oder wenn die mit der Unterstützung verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht oder nur teilweise eingehalten wurden.
(ARKGSG, Art. 13)