Internationale und nationale Adoption
Der SMA erteilt Informationen über das Verfahren bei der Adoption und sorgt für eine gute Zusammenarbeit mit den privaten Vermittlungsstellen. Als kantonale Zentralbehörde ist der SMA auch mit der Beurteilung, Bewilligung und Beaufsichtigung der Adoptivfamilien betraut.
Sie möchten ein Kind adoptieren?
In diesem Fall müssen Sie sich beim Sektor familienexterne Betreuung (SMA) des Jugendamtes melden (kantonale Zentralbehörde für Adoption). Dieser klärt ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Adoption erfüllt sind und Sie am Informationsanlass teilnehmen können.
- Sie können ein Gesuch entweder als Ehepaar oder als unverheiratete Person einreichen.
- Für die Ehepaare: bei Einreichung des Gesuchs müssen beide 28 Jahre alt sein und seit 3 Jahren zusammen leben (Art. 264a, Abs.1 ZGB).
- Für Alleinstehende: bei Einreichung des Gesuchs muss die Person 28 Jahre alt sein. (Art. 264b, Abs.1 ZGB).
- Die Adoption kann aber erst ausgesprochen werden, wenn die Eltern das 28. Altersjahr zurückgelegt haben, verheiratet sind und seit 3 Jahren zusammen leben.
Bevor Sie ein Adoptionsverfahren beginnen können, müssen Sie am obligatorischen zwei Informationsanlässe teilnehmen.
Das Datum des nächsten Anlasses erfahren Sie beim Sekretariat des Sektors familienexterne Betreuung.
- Verordnung über die Adoption AdoV vom 29. Juni 2011
- Viele adoptionswillige Paare können keine Familie gründen
- Zentrale Adoptionsbehörde des Bundes
- Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
- Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen
- Service social international ISS-SSI (english)
Kontakt
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